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Justizze. Art. 5 AHVG

Bundesgericht

Ausbildungsentschädigung an Lernvikare ist beitragspflichtiger Lohn nach AHVG: Kirchliche Praktikantenstellung stellt Arbeitsverhältnis dar (Art. 5 Abs. 2 AHVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 V 320 · ATF 145 V 320 · DTF 145 V 320
Datum
16.09.2019
Geschäftsnummer
BGE 145 V 320
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 AHVG Art. 6 AHVV

Zusammenfassung

Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen die Entscheide der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und des Sozialversicherungsgerichts, welche die monatliche Ausbildungsentschädigung von Fr. 3'500.- an Lernvikare als beitragspflichtigen Lohn im Sinne der AHV einstuften. Streitig war, ob diese Zahlungen unter die Ausnahmebestimmung für Zuwendungen zur Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV fallen oder ob sie als Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren sind.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Einordnung der Ausbildungsentschädigung als beitragspflichtigen Lohn.

Die Ausbildungsentschädigung an Lernvikare stellt nach der objektbezogenen Konzeption des Art. 5 Abs. 2 AHVG beitragspflichtigen Lohn dar, weil zwischen der geleisteten Arbeit und der Entschädigung ein tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der Lernvikar verfügt über ein abgeschlossenes Masterstudium und absolviert ein zwölfmonatiges Lernvikariat mit konkreten, fachlich anspruchsvollen Aufgaben wie 70 Unterrichtslektionen, monatlicher Gottesdienstleitung, wöchentlichen seelsorgerischen Gesprächen und Gemeindeentwicklungsprojekten – Tätigkeiten, die Fachwissen voraussetzen und erfahrungsgemäss auch von anderen kirchlichen Angestellten erbracht werden. Der Umfang der Tätigkeit steht in direktem Austauschverhältnis zur monatlichen Entschädigung von Fr. 3'500.-. Die Entschädigung wird zwar von der Konkordatskonferenz und nicht direkt von der Kirchgemeinde gezahlt, doch schliesst dies ein Arbeitsverhältnis nicht aus, da die Konkordatskonferenz wirtschaftlich eng mit der Landeskirche verflochten ist und die Personalverordnung ausdrücklich Drittmittelfinanzierung bei besonderen Arbeitsverhältnissen vorsieht. Die Ausbildungsentschädigung ist daher keine Zuwendung für die Aus- und Weiterbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV, sondern eine Vergütung für geleistete Arbeit, die nach Art. 5 Abs. 2 AHVG grundsätzlich beitragspflichtig ist. Damit änderte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung (Urteil H 106/88 vom 9. Februar 1989), weil die neue Beurteilung besser der ratio legis des Art. 5 Abs. 2 AHVG entspricht und den veränderten Verhältnissen Rechnung trägt.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals klärt, dass kirchliche Lernvikariate unter das AHV-Beitragsrecht fallen, und damit eine langjährige Verwaltungspraxis aufhebt. Sie stärkt die objektbezogene Betrachtungsweise bei der Abgrenzung von Lohn und beitragsfreien Zuwendungen und setzt einen Präzedenzfall für vergleichbare praxisorientierte Ausbildungsverhältnisse nach Hochschulabschluss.

Regeste

Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV; AHV-rechtliche Beitragspflicht. Die Ausbildungsentschädigung an Lernvikare stellt beitragspflichtigen Lohn dar (Änderung der Rechtsprechung; E. 5 und 6). Regeste Art. 5 al. 2 LAVS et art. 6 al. 2 let. g RAVS; obligation de cotiser en matière d'AVS. L'indemnité de formation des vicaires stagiaires constitue un salaire soumis à cotisations (changement de jurisprudence; consid. 5 et 6). Regesto Art. 5 cpv. 2 LAVS e art. 6 cpv. 2 lett. g OAVS; obbligo contributivo AVS. L'indennità di formazione concessa ai vicari praticanti configura un salario soggetto all'obbligo contributivo (modifica della giurisprudenza; consid. 5 e 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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