Gesetzesartikel
Art. 51 AVIG – Anspruchsvoraussetzungen
7 Entscheide, in denen Art. 51 AVIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitslose Frau mit Ehemann in arbeitgeberähnlicher Stellung bei ehemaligem Arbeitgeber: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz häuslicher Gewalt und Trennung verneint, Ausschluss nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist absolut (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG)
- Stiftung für Menschen mit Behinderung beantragt Kurzarbeitsentschädigung wegen behördlicher Weisung zur Schliessung von Werkstätten während der Pandemie: Wiedererwägung der Leistungszusprechung verneint, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- Geschäftsführerin nach Abwahl verlangt Insolvenzentschädigung: Beschwerde wegen fehlender konkreter Auseinandersetzung mit Vorinstanzbegründung nicht eröffnet (Art. 42 Abs. 1 BGG)
- Arbeitnehmer beantragt Insolvenzentschädigung nach Konkurs des Arbeitgebers: Arbeitsverhältnis nicht mit üblichem Beweisgrad nachgewiesen, Sache zur Neuentscheidung zurückverwiesen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Gesellschafterin einer GmbH beansprucht Insolvenzentschädigung nach Konkurs: Ausschluss wegen gesellschaftsrechtlicher Einflussmöglichkeit gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG
- Ehegattin eines Einzelunternehmers kündigt fristlos und beantragt Arbeitslosenentschädigung während laufendem Scheidungsverfahren: Ausschluss wegen Umgehungsgefahr bis zum Scheidungsurteil (Art. 31 Abs. 3 lit. c und Art. 51 Abs. 2 AVIG)
- Insolvenzentschädigung bei Auflösung der GmbH wegen Organmangels: Richterliche Liquidation steht Konkurseröffnung gleich (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.