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Justizze. Art. 77 IVV

Bundesverwaltungsgericht

Invalidenrentnerin mit unverändertem Gesundheitszustand erhöht Erwerbseinkommen deutlich: Rentenaufhebung wegen Verletzung der Meldepflicht und rentenausschliessenden Einkommens (Art. 77 IVV)

Datum
29.05.2019
Geschäftsnummer
C-3486/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 69 IVG Art. 77 IVV Art. 88bis IVV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 2 VGKE Art. 3 VwVG Art. 5 VwVG Art. 64 VwVG

Zusammenfassung

Eine Schweizerin mit Wohnsitz in Deutschland bezog seit 1983 eine Dreiviertels-Invalidenrente. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hob die Rente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 auf, weil die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt eine besser entlohnte Bürotätigkeit ausübe und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erziele; zudem habe sie diese wesentliche Änderung ihrer Erwerbssituation nicht unverzüglich gemeldet. Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl die Veränderung ihrer Erwerbssituation als auch die Verletzung ihrer Meldepflicht und behauptet, ihre Tätigkeit sei unverändert geblieben, lediglich der Arbeitgeber habe gewechselt.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012. Es stellt fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen Beurteilung im Mai 2013 unverändert geblieben ist, weshalb allein eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen den Revisionsgrund bildet. Diese liegt vor: Seit dem 1. Dezember 2012 übt die Beschwerdeführerin als Personalverantwortliche im Kiosk einer Jugend- und Freizeiteinrichtung eine Bürotätigkeit aus, bei der sie monatlich EUR 1'764.90 verdient – ein deutlich höheres Einkommen als das frühere Valideneinkommen als Serviertochter (EUR 22'392.25 Jahreslohn), wodurch der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf 0 % sinkt. Die Vorinstanz hat diesen Einkommensvergleich korrekt durchgeführt, wobei die Berücksichtigung des Jahres 2013 statt 2012 keinen Nachteil für die Beschwerdeführerin bedeutet. Zudem hat die Beschwerdeführerin die neue Tätigkeit nicht unaufgefordert gemeldet; die Behauptung, ihre Arbeitgeberin habe bereits am 18. März 2013 eine entsprechende Erklärung abgegeben, ist unbewiesen und als blosse Schutzbehauptung zu werten. Damit liegt eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV vor, welche die rückwirkende Rentenaufhebung gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV rechtfertigt. Auch die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung spielt keine Rolle, da die Beschwerdeführerin faktisch bereits vollständig eingegliedert ist. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Verfahrenskosten von Fr. 800.– trägt die unterliegende Beschwerdeführerin. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine rein formale Änderung des Arbeitgebers ohne Veränderung der Tätigkeit und des Verdienstes keine Meldepflicht auslöst, hier aber eine qualitativ und quantitativ andere Tätigkeit vorliegt, deren Nichtmeldung eine zulässige Sanktion nach sich zieht.

Regeste

Rentenrevision

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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