Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 36 UVG

Bundesgericht

Lehrer erleidet zwei Schulterunfälle im April und Mai 2015: Folgenabschluss per 31. Juli 2015 aufgehoben, externe orthopädische Begutachtung angeordnet (Art. 36 Abs. 1 UVG)

Datum
06.03.2017
Geschäftsnummer
8C 715/2016
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 105 BGG Art. 10 UVG Art. 36 UVG

Zusammenfassung

Ein Lehrer erlitt im April und Mai 2015 zwei Unfälle mit rechtsseitiger Schulterbeteiligung und wurde bei der AGV Aargauische Gebäudeversicherung versichert. Nach ärztlicher Erstbehandlung im Juni 2015 und einer Arthro-MRI-Untersuchung im August 2015, die einen Supraspinatussehnenriss und eine Teilruptur der Subscapularissehne zeigte, plante der behandelnde Chirurg eine Operation im November 2015. Die Versicherung stellte den Fall per 1. August 2015 folgenlos ein, weil ihre beratende Ärztin die Läsionen als vorbestehend und degenerativ einstufte. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und gegen die Ablehnung durch das kantonale Versicherungsgericht. Streitig war, ob die Unfälle zumindest teilursächlich für die diagnostizierten Schulterläsionen waren und ob der Fallabschluss rechtlich zulässig war.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass der Versicherte zwei Unfälle am 2. April und 6. Mai 2015 erlitten hatte, für die die Versicherung die Leistungspflicht anerkannt hatte, und dass vor diesen Unfällen keine behandlungsbedürftigen Schulterbeschwerden bestanden. Die Arthro-MRI-Untersuchung vom 10. August 2015 ergab einen Supraspinatussehnenriss und eine Teilruptur der Subscapularissehne. Während die behandelnden Ärzte von einer unfallbedingten Heilbehandlung ausgingen, vertrat die versicherungsinterne Chirurgin Dr. med. G.________ die Auffassung, die Unfälle hätten lediglich eine vorübergehende, vier- bis sechswöchige Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Zustands bewirkt. Diese Einschätzung war jedoch nicht medizinwissenschaftlich nachvollziehbar begründet, insbesondere hinsichtlich der befristeten Dauer der unfallbedingten Beschwerden. Zudem lagen abweichende, medizinisch begründete Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. med. C.________ und Dr. med. E.________ vor, die die Befunde als mindestens teilweise unfallkausal qualifizierten. Das kantonale Gericht hatte mangels eigenem Fachwissen diese Gegeneinschätzungen nicht hinreichend bewerten können. Indem es den folgenlosen Fallabschluss allein auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen stützte, verletzte es den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c ATSG und die bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert solcher Berichte. Eine zuverlässige und schlüssige orthopädisch-chirurgische Begutachtung fehlte; daher ordnete das Bundesgericht ergänzende Abklärungen nach Art. 44 ATSG an, um zu prüfen, ob die MRI-Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilursächlich auf die beiden Unfälle zurückzuführen sind.

Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 4 ATSG (Unfallbegriff), Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG (Untersuchungsgrundsatz), Art. 44 ATSG (ergänzende Abklärung), Art. 105 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 2 BGG (Sachverhaltsfeststellung), Art. 106 Abs. 1 BGG (Amtsanwendung des Rechts), Art. 42 Abs. 1 BGG (Rüge- und Begründungspflicht), sowie auf Art. 10 UVG (Heilbehandlungskosten) und Art. 36 Abs. 1 UVG (Leistungspflicht bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante). Die Rückweisung gilt als volles Obsiegen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt die AGV als unterliegende Partei nach Art. 66 Abs. 1 BGG, und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu entrichten nach Art. 68 Abs. 2 BGG.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei widersprüchlichen medizinischen Einschätzungen – insbesondere wenn eine versicherungsinterne Beurteilung nicht schlüssig begründet ist und abweichende, fachärztlich fundierte Meinungen vorliegen – die Vorinstanz verpflichtet ist, eine externe Begutachtung einzuziehen, um den Untersuchungsgrundsatz zu wahren. Sie bekräftigt zudem, dass die Beweislast für das Dahinfallen der Kausalität beim Versicherer liegt und dieser den Status quo sine vel ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen muss.

Regeste

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) | Unfallversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide