Gesetzesartikel
Art. 36 UVG – Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen
5 Entscheide, in denen Art. 36 UVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Polizist nach Ellenbogenunfall: Kausalzusammenhang zwischen Unfall und chronischer Bursitis sowie Folgeschaden Sulcus-ulnaris-Syndrom strittig, Vorinstanz verletzt Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 UVG)
- Versicherter mit Multipler Sklerose und Unfallfolgen verlangt Invalidenrente der Unfallversicherung: Kein Anspruch, weil vorbestehende volle Erwerbsunfähigkeit bereits bestand und unfallbedingte Folgen trennbar sind (Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 28 Abs. 3 UVV, Art. 36 UVG)
- LKW-Fahrer nach Unfall mit Meniskusverletzung und Gonarthrose: Invalidenrente wegen unvollständiger Ermittlung der Erwerbseinbusse zurückverwiesen (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Lehrer erleidet zwei Schulterunfälle im April und Mai 2015: Folgenabschluss per 31. Juli 2015 aufgehoben, externe orthopädische Begutachtung angeordnet (Art. 36 Abs. 1 UVG)
- Komplementärrente bei Unfall vor Verwitwung: Art. 32 Abs. 2 UVV nicht analog anwendbar, Beschwerde abgewiesen
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.