Arbeitnehmerin bei 50%-Pensum biss auf Stein im Supermarktsalat: Unfallbegriff erfüllt, aber Kausalzusammenhang zum Zahnschaden nicht rechtsgenügend abgeklärt (Art. 4 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 08.08.2023
- Geschäftsnummer
- 8C 125/2023
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 4 ATSG Art. 14 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG
Zusammenfassung
Eine Arbeitnehmerin, die bei einem Unternehmen in einem 50%-Pensum angestellt war und daher obligatorisch bei einer Unfallversicherung versichert war, biss am 22. November 2021 auf einen Stein, der sich in einem im Supermarkt gekauften Salatbeutel befand. Daraufhin erlitt sie eine Teilfraktur einer okklusalen Füllung am Zahn 47 und später eine Verdachtsdiagnose einer Längsfraktur, die zur Extraktion des Zahnes führte. Die Unfallversicherung lehnte ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, es bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Zahnschaden. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht hob das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts und den Einspracheentscheid der Unfallversicherung auf und wies die Sache zur erneuten Verfügung an die Unfallversicherung zurück. Es stellte fest, dass das Ereignis vom 22. November 2021 – das Biss auf einen Stein in einem abgepackten Supermarktsalat – den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt, weil ein solcher Stein den Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Damit war die Voraussetzung eines versicherten Unfalls gegeben. Der Streitpunkt war jedoch der natürliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und der festgestellten Schädigung des Zahnes 47. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden war: Der beratende Zahnarzt der Versicherung hatte sich nicht mit den Kräften des Unfallereignisses auseinandergesetzt, obwohl dieses als erwiesen galt; sein Gutachten war daher für die streitigen Belange nicht umfassend. Der behandelnde Zahnarzt stützte seine Kausalbehauptung lediglich auf den zeitlichen Zusammenhang („post hoc ergo propter hoc“), was nach ständiger Rechtsprechung für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht ausreicht. Die Unfallversicherung hatte zudem versäumt, ihre gesetzliche Pflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG zur amtlichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erfüllen. Daher war die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens nach Art. 44 ATSG und zur erneuten Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Versicherung zurückzuweisen. Die unterliegende Versicherung hat die Gerichtskosten von Fr. 500.– zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– für das Bundesgerichtsverfahren zu bezahlen. Die Frage der Parteientschädigung für das vorangegangene kantonale Verfahren wurde an das kantonale Gericht zurückverwiesen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes im Unfallversicherungsrecht unterstreicht und klarmacht, dass eine bloße Ablehnung des Kausalzusammenhangs durch den beratenden Arzt der Versicherung nicht ausreicht, wenn dieser die konkreten Umstände des Unfallereignisses nicht bewertet.
Regeste
Unfallversicherung (Unfallbegriff; Kausalzusammenhang) | Unfallversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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