Versicherte nach Schulterunfall: Leistungseinstellung wegen fehlender Unfallkausalität aufgehoben, Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 16.08.2023
- Geschäftsnummer
- 8C_62/2023
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 4 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 11 UVV
Zusammenfassung
Eine Versicherte wurde am 20. August 2019 auf einem Fussgängerstreifen von einem Polizeiauto angefahren und verletzte sich an der rechten Schulter. Die Unfallversichererin SWICA leistete zunächst Heilbehandlung und Taggeld, stellte die Leistungen jedoch per 22. November 2019 ein, weil sie annahm, die weiteren Schulterbeschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern krankheitsbedingt. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte, die SWICA zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Streitig war, ob die Leistungseinstellung die Unfallkausalität zutreffend verneinte.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil und den Einspracheentscheid der SWICA auf und verwies die Sache zur erneuten Abklärung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur Unfallkausalität nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte. Insbesondere fehlten der Erstbehandlungsbericht vom Spital H.________ vom 21. August 2019, der vollständige polizeiliche Schadensbericht vom 21. August 2019 (der nur unvollständig die Beschwerden im rechten Arm beschreibt) sowie der Operationsbericht der Klinik D.________ vom 27. Mai 2020. Zudem wurden die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________, die eine Unfallkausalität bejahten, nicht hinreichend gewürdigt; ihr Inhalt – etwa die Aussage von Dr. med. E.________, die Versicherte sei seit dem Unfall vom 20. August 2019 nicht mehr beschwerdefrei gewesen, oder die intraoperative Feststellung einer tiefgreifenden artikularseitigen Läsion durch Dr. med. F.________ – wurde vom Vertrauensarzt C.________ nicht ausreichend berücksichtigt. Damit verletzte die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG und die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 61 lit. c ATSG. Der Unfallversicherer ist daher verpflichtet, die notwendigen Aktenergänzungen vorzunehmen, ein neues medizinisches Gutachten einzuholen und neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Die Rückweisung gilt als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG: die SWICA trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– und hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen; die Neuverlegung der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens wird an das kantonale Gericht zurückverwiesen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes bei strittiger Unfallkausalität unterstreicht und klarmacht, dass konträre ärztliche Stellungnahmen nicht einfach übergangen werden dürfen, auch wenn sie von einem Vertrauensarzt widerlegt werden sollen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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