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Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

Versicherter meldet Rückfall nach Unfall vom 14. März 2010: Kein Rentenanspruch wegen fehlender wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands (Art. 16 ATSG)

Datum
02.04.2026
Geschäftsnummer
8C_493/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 97 BGG Art. 102 BGG Art. 105 BGG Art. 109 BGG Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte bei der Suva eine Invalidenrente infolge eines Rückfalls seiner Knieverletzung vom 14. März 2010. Die Suva lehnte dies ab, da sich der Invaliditätsgrad nach Einkommensvergleich nicht wesentlich verschlechtert habe; das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Entscheidung. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, ihm mindestens eine „3/4 Rente“ zuzuerkennen. Streitig war, ob sich sein Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung vom 14. März 2023 wesentlich verschlechtert habe und ob die Suva-Facharztbeurteilung vom 8. April 2024 rechtlich tragfähig sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung vom 14. März 2023 nicht wesentlich verschlechtert habe. Bereits in der Stellungnahme des kreisärztlichen Gutachters Dr. med. D.________ vom 23. September 2021 waren arthrosebedingte ständige Knieschmerzen festgestellt worden; zudem hatte PD Dr. med. F.________ bereits am 3. Mai 2021 eine fortgeschrittene posttraumatische Gonarthrose rechts mit starken Schmerzen bei jedem Schritt diagnostiziert und die Implantation einer Knie-Totalendoprothese empfohlen. Damit war die gesundheitliche Situation bereits früher als schwer beeinträchtigt erkannt worden, sodass die neu gemeldeten Beschwerden keine richtunggebende Verschlechterung darstellten. Die versicherungsinterne ärztliche Beurteilung vom 8. April 2024, die aufgrund des bestehenden Belastungsprofils weiterhin eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit für vorwiegend sitzende Tätigkeiten konstatierte, wurde als bundesrechtskonform bewertet. Stichhaltige medizinisch begründete Zweifel an dieser Beurteilung waren weder in der Beschwerde noch in den übrigen Vorbringen erkennbar. Auch die Arbeitgeberbestätigung vom 12. Dezember 2023 zur Reduktion des Pensums auf 40 Prozent führte zu keiner anderen Schlussfolgerung, da die vorinstanzliche Begründung hierzu nicht offenkundig bundesrechtswidrig war. Die Ablehnung des Rentenanspruchs beruhte somit auf der fehlenden Erfüllung des Tatbestands der Invalidität nach Art. 16 ATSG. Das Bundesgericht entschied im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet war, und verzichtete daher auf einen Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) sowie auf eine ausführliche eigenständige Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Die Entscheidung bestätigt die hohe Beweislast des Versicherten bei Rückfallanträgen und die maßgebliche Rolle der versicherungsmedizinischen Fachbeurteilung, sofern sie schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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