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Justizze. Art. 41a AVIV

Bundesgericht

Arbeitsloser führt während Arbeitslosigkeit selbstständige Tätigkeit im Ausland aus: Abzug von Unterkunfts- und Reisekosten bei Zwischenverdienst unzulässig, Rückforderung von Taggeldern rechtmässig (Art. 41a Abs. 5 Satz 2 AVIV)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 V 162 · ATF 142 V 162 · DTF 142 V 162
Datum
29.01.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 V 162
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 16 AVIG Art. 24 AVIG Art. 41a AVIV

Zusammenfassung

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, der eine Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern teilweise aufgehoben hatte. Streitgegenstand war die Frage, ob bei der Berechnung des Zwischenverdienstes aus einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland zusätzliche Kosten für Unterkunft und Reisen abgezogen werden dürfen. Die Vorinstanz hatte solche Kosten berücksichtigt und damit die Rückforderung reduziert. Das SECO argumentierte, dass diese Abzüge rechtswidrig seien und die ursprüngliche Rückforderung bestätigt werden müsse.

Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und hiess die Beschwerde des SECO gut. Es stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Zwischenverdienstes aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Ausland zu Unrecht zusätzliche Kosten für Unterkunft und Reisen abgezogen hatte. Gemäss Art. 41a Abs. 5 Satz 2 AVIV sind bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vom Bruttoeinkommen lediglich die nachgewiesenen Material- und Warenkosten abzuziehen; der verbleibende Betrag wird pauschal um 20 % für übrige berufsbedingte Auslagen gekürzt. Eine gesetzliche Grundlage für weitere Abzüge, etwa für Unterkunfts- oder Reisekosten, fehlt vollständig. Der Bundesrat hat in Art. 41a Abs. 5 AVIV die Abzugsfähigkeit ausdrücklich auf Material- und Warenkosten beschränkt, weil diese sich proportional zum Bruttoeinkommen entwickeln – was bei Wohn- und Reisekosten nicht zutrifft. Zudem deckt der zulässige 20 %-Pauschalabzug bereits die von der Vorinstanz zusätzlich berücksichtigten Unterkunfts- und Reisekosten. Die Wiedererwägung der Taggeldabrechnungen für September und Oktober 2012 war daher rechtmässig, weil die Vorinstanz die Voraussetzungen dafür – nämlich die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Berechnung – zu Unrecht verneint hatte. Die Rückforderung von Taggeldern für diese beiden Monate bleibt somit bestehen. Die Entscheidung klärt endgültig, dass bei selbstständiger Erwerbstätigkeit im Ausland keine weiteren berufsbedingten Auslagen als die in Art. 41a Abs. 5 Satz 2 AVIV ausdrücklich genannten abgezogen werden dürfen – ein Grundsatzurteil zur Einkommensermittlung in der Arbeitslosenversicherung.

Regeste

Art. 16 Abs. 2 lit. i, Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG; Art. 41a Abs. 5 AVIV; Abzüge vom Bruttoeinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Es ist bundesrechtswidrig, bei der Ermittlung eines Zwischenverdienstes von den realisierten Bruttoeinkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit über die in Art. 41a Abs. 5 Satz 2 AVIV (nebst dem 20%igen Pauschalabzug) abschliessend vorgesehenen Material- und Warenkosten hinausgehende Auslagen - wie zusätzliche Kosten für Unterkunft und Reisen während eines berufsbedingten Auslandaufenthaltes - in Abzug zu bringen (E. 3.3). Regeste Art. 16 al. 2 let. i, art. 24 al. 1 et 3 LACI; art. 41a al. 5 OACI; déductions du revenu brut provenant d'une activité indépendante. C'est contraire au droit fédéral, lors de la prise en compte d'un gain intermédiaire, de déduire des revenus bruts provenant d'une activité indépendante d'autres dépenses que celles prévues exhaustivement par l'art. 41a al. 5 phrase 2 OACI, à savoir (en sus de la déduction forfaitaire de 20 %) les frais attestés de matériel et de marchandise, comme par exemple des frais supplémentaires d'hébergement et de voyage lors d'un séjour professionnel à l'étranger (consid. 3.3). Regesto Art. 16 cpv. 2 lett. i, art. 24 cpv. 1 e 3 LADI; art. 41a cpv. 5 OADI; deduzioni dal reddito lordo proveniente da un'attività lucrativa indipendente. È contrario al diritto federale, nell'ambito del calcolo del guadagno intermedio, dedurre dai redditi lordi provenienti da un' attività lucrativa indipendente ulteriori spese oltre quelle previste in modo esaustivo all'art. 41a cpv. 5 seconda frase OADI (in aggiunta alla deduzione della quota forfettaria del 20 %), ossia le spese comprovate per il materiale e la merce, come per esempio le spese supplementari d'alloggio e di viaggio in caso di soggiorno professionale all'estero (consid. 3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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