Arbeitslose Prophylaxeassistentin weigert sich, als Dentalassistentin zu arbeiten: Stelle ist zumutbar, weil sie im erlernten Beruf liegt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG)
- Datum
- 17.11.2021
- Geschäftsnummer
- 8C 364/2021
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 16 AVIG Art. 17 AVIG Art. 30 AVIG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG
Zusammenfassung
Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden stellte eine arbeitslose Prophylaxeassistentin für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie eine vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur zugewiesene Stelle als Dentalassistentin abgelehnt hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hob diese Einstellung auf und erkannte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die 37 Tage. Das Amt erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Streitig war, ob die zugewiesene Stelle als Dentalassistentin gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG unzumutbar war, weil sie nicht angemessen auf die bisherige Tätigkeit als Prophylaxeassistentin Rücksicht nahm. Die Beschwerdegegnerin brachte zudem weitere Einwände vor, insbesondere zu Art. 16 Abs. 2 lit. d und i AVIG sowie zur Dauer der Einstellung.
Das Bundesgericht hob das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung zurück. Es stellte fest, dass die vom RAV zugewiesene Stelle als Dentalassistentin nicht unzumutbar war, weil sie im erlernten Beruf und im bisherigen Berufszweig der Beschwerdegegnerin lag: Sie hatte die dreijährige Berufslehre als Dentalassistentin erfolgreich abgeschlossen und von 1995 bis 2001 in diesem Beruf gearbeitet; die spätere Ausbildung zur Prophylaxeassistentin stellte eine Weiterbildung bzw. Spezialisierung dar, die nicht ausschliesst, dass die Tätigkeit als Dentalassistentin weiterhin zumutbar bleibt. Ein Verlust oder eine Minderung beruflicher Qualifikationen findet durch den Einsatz als Dentalassistentin nicht statt. Die Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht, indem sie die Stelle nach Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG als unzumutbar erachtete. Zudem hatte die Vorinstanz die weiteren Einwände der Beschwerdegegnerin – insbesondere zur Verletzung von Art. 16 Abs. 2 lit. d und i AVIG sowie zur Dauer der Einstellung – nicht geprüft; diese Punkte müssen nun ergänzend beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin konnte ihre Behauptung, Dr. med. dent. B.________ habe einen schlechten Ruf, nicht belegen; auch die übrigen Einwände zur Arbeitsweise der Praxis blieben ohne erkennbare Auswirkung auf ihr berufliches Fortkommen. Die Stellungnahme des Dr. med. dent. E.________ vom 1. September 2021 war ein unzulässiges Novum, da sie erst nach dem angefochtenen Urteil vom 12. Januar 2021 erstellt wurde und somit unbeachtlich blieb. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine frühere Grundausbildung weiterhin den Maßstab für die Zumutbarkeit einer Stelle bildet, auch wenn die versicherte Person seit langem in einer darauf aufbauenden Spezialisierung tätig war.
Regeste
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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