Gesetzesartikel
Art. 16 AVIG – Zumutbare Arbeit
5 Entscheide, in denen Art. 16 AVIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitslose Prophylaxeassistentin weigert sich, als Dentalassistentin zu arbeiten: Stelle ist zumutbar, weil sie im erlernten Beruf liegt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG)
- Arbeitnehmer lehnt Änderungskündigung ab und erhält Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit: Zumutbarkeit der neuen Bedingungen geprüft, versicherter Verdienst korrekt festgelegt (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Versicherter kündigt nach 34 Jahren Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung neuer Stelle: Einstellung der Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 37 Tage rechtmäßig (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Arbeitsloser führt während Arbeitslosigkeit selbstständige Tätigkeit im Ausland aus: Abzug von Unterkunfts- und Reisekosten bei Zwischenverdienst unzulässig, Rückforderung von Taggeldern rechtmässig (Art. 41a Abs. 5 Satz 2 AVIV)
- Arbeitsloser Amtsvormund mit einmonatiger Suchpause: Einstellung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht bestätigt (Art. 17 Abs. 1 AVIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.