Arbeitgeber muss Kurzarbeitsentschädigung zurückzahlen: Wiedererwägung wegen fehlender Nachweise und Mitwirkungspflichtverletzung (Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 95 AVIG)
- Datum
- 09.08.2022
- Geschäftsnummer
- 8C 195/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 25 ATSG Art. 53 ATSG Art. 4 ATSV Art. 37 AVIG Art. 38 AVIG Art. 95 AVIG Art. 190 BV
Zusammenfassung
Eine GmbH erhielt für April und Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung, obwohl sie trotz wiederholter Aufforderungen keine Arbeitsnachweise und Kontrollfahrkarten einreichte und widersprüchliche Angaben machte. Die Arbeitslosenkasse forderte die Leistungen später zurück und begründete dies mit einer Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit. Das Unternehmen wehrte sich gegen die Rückforderung und berief sich auf Nichtigkeit der Verfügung sowie auf Vertrauensschutz, da es die Gelder bereits an Mitarbeitende weitergeleitet hatte.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.________ GmbH ab und bestätigt die Rückerstattungspflicht für unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 16'811.90.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zutreffend bejaht. Die Auszahlungen für April und Mai 2020 waren zweifellos unrichtig, da die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderungen keine entscheidwesentlichen Nachweise wie Arbeitszeitkontrollen oder Kontrollfahrkarten einreichte und widersprüchliche Angaben über Sollstunden und Mitarbeiterzahl machte. Ohne diese Unterlagen konnte der Anspruch nicht rechtsgenüglich abgeklärt werden. Dies stellt einen Grund für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit dar, unabhängig davon, ob die Kasse ursprünglich bewusst ungenügend abklärte.
Der Einwand der Nichtigkeit der Verfügungen vom Oktober 2020 geht fehl. Der Mangel an Begründung bezüglich der Wiedererwägungsvoraussetzungen ist lediglich anfechtbar, aber nicht nichtig. Die Gehörsverletzung wurde im Einspracheverfahren und vor dem Kantonsgericht geheilt, wo sich die Beschwerdeführerin umfassend äussern konnte. Auch die Rüge der Verletzung von Art. 25 Abs. 1 ATSG scheitert, da ein Rückkommenstitel gegeben ist und die Leistungsausrichtung auf mangelhafter Basis erfolgte.
Hinsichtlich des Vertrauensschutzes konkretisiert Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG den Grundsatz von Treu und Glauben. Eine Prüfung der grossen Härte findet jedoch nur in einem besonderen Erlassverfahren nach Art. 4 ATSV statt, nicht im vorliegenden Rückforderungsverfahren. Ein besonderer Vertrauensschutztatbestand, der die Rückforderung als stossend erscheinen liesse, liegt nicht vor. Dass die Auszahlung kurz nach Antragstellung erfolgte oder dass finanzielle Engpässe gemeldet wurden, begründet keinen solchen Tatbestand, zumal die erforderlichen Unterlagen fehlten.
Schliesslich ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 95 Abs. 2 Satz 1 AVIG explizit zur Rückforderung verpflichtet, selbst wenn sie die Gelder an Mitarbeitende weiterleitete. Diese Bestimmung bleibt für das Bundesgericht gemäss Art. 190 BV verbindlich. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
Regeste
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung; Rückerstattung) | Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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