Arbeitgeber verrechnet Vormonatszahlen statt aktueller Daten: Kurzarbeitsentschädigung verwirkt, Rückforderung bestätigt (Art. 38 Abs. 1 AVIG)
- Datum
- 20.08.2024
- Geschäftsnummer
- B-6304/2023
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 25 ATSG Art. 53 ATSG Art. 38 AVIG Art. 95 AVIG Art. 9 BV
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft im Modehandel bezog während der Corona-Pandemie Kurzarbeitsentschädigungen und rechnete dabei für Monatslohnempfänger systematisch die Arbeitszeitdaten des Vormonats statt des aktuellen Abrechnungsmonats ab. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO forderte daraufhin einen Teil der bezogenen Gelder als unrechtmässig zurück, da die Ansprüche für bestimmte Monate erst nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist geltend gemacht wurden. Die Arbeitgeberin wehrte sich gegen die Rückforderung und berief sich auf einen Systemfehler sowie auf angebliche Absprachen mit den Behörden, wonach dieses Vorgehen geduldet worden sei. Sie beantragte eine Reduktion des Rückforderungsbetrages und machte geltend, dass ihr wirtschaftlich gesehen nur zustehende Leistungen gekürzt würden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab und bestätigte die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigungen in Höhe von CHF 335'640.20. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch für die Abrechnungsperiode April 2020 nicht innert der gesetzlichen Verwirkungsfrist von drei Monaten nach Art. 38 Abs. 1 AVIG geltend gemacht hatte. Eine Verschiebung der Ausfallstunden vom April auf den Mai zur Umgehung dieser Frist war unzulässig.
Eine Wiederherstellung der verpassten Frist gemäss Art. 41 ATSG wurde verneint, da kein unverschuldeter Irrtum vorlag. Die blosse Unkenntnis der korrekten Abrechnungsmodalitäten oder interne organisatorische Fehler begründen keine Schuldlosigkeit. Zudem fehlte es an einer konkreten behördlichen Zusicherung, die einen Vertrauensschutz nach Art. 9 BV ausgelöst hätte; pauschale Behauptungen über Absprachen mit Ämtern reichten dafür nicht aus. Da die Leistungszusprache zweifellos unrichtig war und von erheblicher Bedeutung, bestand die Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 AVIG unabhängig von einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Die Verfahrenskosten von CHF 5'000 wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch darauf hat.
Regeste
Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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