Teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Schutz nachrichtendienstlicher Inhalte im Strafverfahren (Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO)
- Datum
- 04.09.2026
- Geschäftsnummer
- SN.2026.4
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 30 BV Art. 36 BV Art. 6 EMRK Art. 272 StGB Art. 69 StPO Art. 70 StPO Art. 14 UNO-Pakt
Zusammenfassung
Die Bundesanwaltschaft beantragt beim Bundesstrafgericht den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit für ein Strafverfahren gegen A. wegen qualifizierten politischen Nachrichtendienstes und unerlaubter Erwerbstätigkeit. Der Antrag betrifft spezifische nachrichtendienstliche Inhalte in den Tabellen der Anklageschrift, deren Offenlegung die Staatsinteressen gefährden würde. Die Verteidigung ist amtlich vertreten. Das Gericht prüft die Vereinbarkeit des beantragten Öffentlichkeitsausschlusses mit dem Justizöffentlichkeitsprinzip und den Informationsrechten akkreditierter Medienvertreter.
Das Bundesstrafgericht heisst den Antrag der Bundesanwaltschaft auf teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung gut. Die in den Tabellen 1, 2, 3, 5 und 7 der Anklageschrift aufgeführten Informationen stellen den wesentlichen Kern des Vorwurfs des politischen Nachrichtendienstes gemäss Art. 272 StGB dar. Eine vollständige Offenlegung käme einer Veröffentlichung der geschützten nachrichtendienstlichen Inhalte gleich.
In der Interessenabwägung zwischen dem grundrechtlichen Gebot der Justizöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II einerseits und dem Schutz der Staatsinteressen andererseits treten die Interessen der Öffentlichkeit und der Medien offensichtlich zurück. Die Einschränkung ist jedoch auf das Mindestmass zu beschränken. Da die schützenswerten Daten derart verflochten sind, dass eine Aussonderung unter Schwärzung personenbezogener Daten keinen Mehrwert gegenüber der vollständigen Schwärzung böte, werden die nachrichtendienstlichen Inhalte in den genannten Tabellen geschwärzt. Davon ausgenommen sind jene Nachrichten, welche keine Identifizierung oder Zuweisung mit Nachteil für Betroffene und Staatsinteressen ermöglichen würden.
Akkreditierte Journalisten erhalten weiterhin Zugang zur Anklageschrift gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information, wobei die geschützten Passagen unkenntlich gemacht sind. Für diesen Entscheid werden keine Gebühren erhoben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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