Gesetzesartikel
Art. 934 ZGB – Bei abhanden gekommenen Sachen
3 Entscheide, in denen Art. 934 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer beantragt Aufhebung der Nichtanhandnahme einer Strafanzeige wegen Nötigung und Verleumdung: Keine Legitimation zur Beschwerde mangels Darlegung einer adhäsionsfähigen Zivilforderung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)
- Beschwerde gegen rechtshilfeweise Herausgabe ägyptischer Kulturgüter: Vorzeitige Herausgabe zur Einziehung abgelehnt, Herausgabe zu Beweiszwecken zugelassen (Art. 74a IRSG)
- Kunstsammler kauft gestohlenes Malewitsch-Bild: Fehlende Provenienzforschung trotz Gerücht vernichtet Gutglaubensschutz (Art. 936 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.