Baufirma klagt gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft wegen Schäden am Gebäude: Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 107 ZPO gerechtfertigt, Beschwerde abgewiesen (Art. 107 Abs. 1 lit. a und b ZPO)
- Datum
- 27.08.2024
- Geschäftsnummer
- 5A 950/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsentscheids der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ (Beschwerdegegnerin) ein. Streitpunkt war ausschliesslich die Verteilung der Prozesskosten und Parteientschädigungen sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren. Die Beschwerdeführerin beantragte eine andere Kostenverteilung für das Berufungsverfahren sowie eine modifizierte Kostenverteilung und Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Die Vorinstanz hatte die Berufung der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt, während sie für das erstinstanzliche Verfahren eine hälftige Kostenverteilung beschlossen hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge zur Kostenverteilung im Berufungsverfahren nicht ansatzweise begründet hatte, weshalb auf diesen Teil nicht einzutreten sei (Art. 42 Abs. 1 BGG). Im Berufungsverfahren hatte die Beschwerdegegnerin gemessen an ihren Rechtsmittelanträgen vollständig obsiegt, was die Kostenlast für dieses Verfahren rechtfertigte (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das erstinstanzliche Verfahren hatte die Vorinstanz die hälftige Kostenverteilung ausdrücklich mit Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO (Klage grundsätzlich gutgeheissen, aber Bezifferung des Anspruchs schwierig) und Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO (gute Treue bei Prozessführung) begründet. Die Beschwerdeführerin brachte keine konkreten Argumente vor, die diese Ermessensentscheidung als offensichtlich unbillig oder grundlos erscheinen liessen. Ihre Rüge einer unzureichenden Begründung war unbegründet, da die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen dargelegt hatte. Erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Sachverhaltsaussagen zur Schwierigkeit der Bezifferung fanden im angefochtenen Entscheid keine Grundlage und waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen worden, weshalb sie nicht berücksichtigt wurden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, die Beschwerdeführerin trägt die Bundesgerichtskosten von Fr. 5'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG), eine Parteientschädigung wurde mangels entschädigungspflichtigen Aufwands verneint (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Rügeprinzips und die hohe Hürde für die Aufhebung eines kantonalen Ermessensentscheids über die Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO.
Regeste
Schadenersatz nach Art. 928 ZGB (Kostenfolgen) | Sachenrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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