Gesetzesartikel
Art. 62 SVG – Schadenersatz, Genugtuung
1 Entscheid, in dem Art. 62 SVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.