Gesetzesartikel
Art. 928 ZGB – Klage aus Besitzesstörung
3 Entscheide, in denen Art. 928 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Baufirma klagt gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft wegen Schäden am Gebäude: Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 107 ZPO gerechtfertigt, Beschwerde abgewiesen (Art. 107 Abs. 1 lit. a und b ZPO)
- Beschwerdeführer beantragt Aufhebung der Nichtanhandnahme einer Strafanzeige wegen Nötigung und Verleumdung: Keine Legitimation zur Beschwerde mangels Darlegung einer adhäsionsfähigen Zivilforderung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)
- Eigentümer einer Stockwerkeinheit klagt auf Rückversetzung einer Brücke über ihrem Atrium: Kein unmittelbarer Eingriff in die Substanz, fehlende Passivlegitimation der Gemeinschaft und der Bauhelferin (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.