Gesetzesartikel
Art. 83 StPO – Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden
2 Entscheide, in denen Art. 83 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Landesverweisung nach Art. 66a StGB und Strafzumessung abgewiesen: Widersprüche im erstinstanzlichen Urteil rechtfertigen keine Rückweisung, Vorinstanz übt eigenständiges Ermessen aus (Art. 66a StGB)
- Beschwerde gegen Berichtigung eines Urteils und Verurteilung wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung: Berichtigung unzulässig, Anklagegrundsatz verletzt (Art. 83 Abs. 1 StPO, Art. 9 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.