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Justizze. Art. 384 StPO

Bundesgericht

Unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft legt Beschwerde gegen Entschädigungshöhe ein: Frist beginnt erst mit Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils (Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 IV 40 · ATF 143 IV 40 · DTF 143 IV 40
Datum
16.12.2016
Geschäftsnummer
BGE 143 IV 40
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 82 StPO Art. 105 StPO Art. 384 StPO Art. 396 StPO

Zusammenfassung

Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft erhob Beschwerde gegen die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung im Strafverfahren. Die Vorinstanz trat nicht auf die Beschwerde ein, weil sie diese als fristversäumt ansah: Sie setzte den Beginn der zehntägigen Beschwerdefrist auf den Tag der Zustellung des unbegründeten Urteilsdispositivs fest. Der Beschwerdeführer wandte ein, die Frist müsse erst mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils beginnen, da nur so eine sachgerechte Begründung der Beschwerde möglich sei. Streitig war insbesondere, ob die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil bereits mit der Zustellung des Dispositivs oder erst mit der Eröffnung der schriftlichen Begründung läuft.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht darauf eingetreten war. Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt nicht mit der Zustellung des unbegründeten Dispositivs, sondern erst mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids. Dies folgt aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, der verlangt, dass der Betroffene über die Tragweite des Entscheids in voller Kenntnis der Gründe entscheiden und das Rechtsmittel sachgerecht begründen kann. Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2015 eröffnet; die zehntägige Frist nach Art. 396 Abs. 1 StPO begann daher am 10. November 2015 und endete am 19. November 2015. Da die Beschwerde am 19. November 2015 eingereicht wurde, lag sie fristgerecht vor. Die Vorinstanz verletzte damit Bundesrecht nach Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO. Zudem klärte das Bundesgericht, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft als unmittelbar Betroffener nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO das Recht hat, innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung betreffend die Kosten seiner Tätigkeit zu verlangen, was nach Art. 82 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO auch nur für diesen Teil erfolgen muss. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die systematische Auslegung der Fristenregelung im Strafrecht unter Berücksichtigung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs präzisiert und klärt, dass Art. 384 lit. a StPO bei Beschwerden gegen Urteile analog auf die Eröffnung des begründeten Urteils anzuwenden ist.

Regeste

a Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil. Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (E. 3.2-3.4). Regeste b Art. 82 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO, Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; Gesuch um nachträgliche Urteilsbegründung. Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft können in eigenem Namen innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung betreffend die Kosten für die amtliche Verteidigung respektive unentgeltliche Verbeiständung verlangen (E. 3.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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