Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 11 StPO

Bundesgericht

Staatsanwaltschaft klagt gegen Steuerbetrug nach rechtskräftiger Busse für Steuerhinterziehung: Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots mangels Täteridentität zwischen juristischer und natürlicher Person (Art. 11 StPO)

Datum
17.05.2018
Geschäftsnummer
6B_1053/2017
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 71 BGG Art. 81 BGG Art. 107 BGG Art. 8 BV Art. 29 BV Art. 175 DBG Art. 176 DBG Art. 181 DBG Art. 186 DBG Art. 188 DBG Art. 4 EMRK Art. 6 EMRK Art. 14 IPBPR Art. 61 RICHNER Art. 225 StG/BE Art. 102 StGB Art. 56 StHG Art. 59 StHG Art. 11 StPO Art. 16 StPO Art. 104 StPO

Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und die Steuerverwaltung des Kantons Bern erhoben Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Bern, mit dem dieses das Strafverfahren gegen X.________ wegen Steuerbetrugs wegen Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) eingestellt hatte. Streitpunkt war, ob die vorherige rechtskräftige Busse gegen die A.________ AG wegen Steuerhinterziehung eine erneute strafrechtliche Verfolgung des Alleinaktionärs X.________ wegen Steuerbetrugs desselben Sachverhalts ausschloss. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung der Sache an das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht zur materiellen Beurteilung.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichts Bern auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern zurück. Es entschied, dass das Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 StPO im vorliegenden Fall nicht verletzt sei, weil es an der erforderlichen Täteridentität fehle. Im Steuerhinterziehungsverfahren wurde die juristische Person A.________ AG rechtskräftig gebüsst, während im Strafverfahren die natürliche Person X.________ wegen Steuerbetrugs verurteilt wurde. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Einpersonen-AG und ihr Alleinaktionär grundsätzlich eigenständige Rechts- und Steuersubjekte sind und dass der im Steuerhinterziehungsverfahren angewandte Durchgriff auf das Organ X.________ keinen Anwendungsfall für eine Durchbrechung der Rechtspersönlichkeit darstellt, da keine Missbrauchs- oder Umgehungsabsicht vorlag. Damit war die Voraussetzung der persönlichen Identität der Bestraften für das Doppelbestrafungsverbot nicht erfüllt. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Strafbarkeit der juristischen Person zwar von der Schuld ihres Organs abhängt, dies aber nicht bedeutet, dass das Organ deshalb bereits mitbestraft wäre. Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft war daher begründet. Hingegen trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde der Steuerverwaltung ein, weil diese als Verwaltungsbehörde kein eigenständiges Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG besitzt; ihre Parteistellung im Strafverfahren nach Art. 104 Abs. 2 StPO begründet kein solches Interesse. Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Dieses Urteil klärt entscheidend, dass die getrennte Bestrafung einer juristischen Person wegen Steuerhinterziehung und ihres Organs wegen Steuerbetrug desselben Sachverhalts nicht automatisch das Doppelbestrafungsverbot verletzt, solange die Rechtspersönlichkeit nicht durchbrochen wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.