Justizze.

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Justizze. Art. 175 DBG

Bundesgericht

AG beantragt Neubesetzung der Steuerrekurskommission wegen Vorbefassung: Kein Anschein der Befangenheit bei versuchter Steuerhinterziehung 2013 (Art. 175 Abs. 1 DBG)

Datum
09.10.2020
Geschäftsnummer
2C 298/2020
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 32 BV Art. 109 DBG Art. 175 DBG Art. 176 DBG Art. 181 DBG Art. 6 EMRK Art. 56 StHG Art. 57 StHG Art. 72 StHG Art. 73 StHG

Zusammenfassung

Eine Aktiengesellschaft legte gegen Bussenverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung wegen versuchter Steuerhinterziehung für das Steuerjahr 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ein. Sie rügte insbesondere, Mitglieder der Steuerrekurskommission und des Verwaltungsgerichts seien aufgrund ihrer früheren Mitwirkung in den Rechtsmittelverfahren zur Veranlagung 2013 befangen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Die Aktiengesellschaft erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Vorinstanz rechtsfehlerhaft die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Behörden beurteilt hatte sowie ob der objektive und subjektive Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Vorinstanz rechtskonform entschieden hatte. Es stellte fest, dass die frühere Mitwirkung der betroffenen Personen in den Veranlagungsverfahren für sich allein keinen Anschein der Befangenheit im anschliessenden Steuerstrafverfahren begründete, da die Veranlagung und das Steuerhinterziehungsverfahren unterschiedliche rechtliche Fragen aufwarfen und die Richterinnen und Richter grundsätzlich in der Lage seien, zwischen zulässigen und unzulässigen Beweismitteln zu unterscheiden. Der objektive Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung war erfüllt, weil die Einreichung einer unvollständigen Steuererklärung 2013, die Abschreibungen von Fr. 180'000.-- für Nonvaleurs und Fr. 17'300.-- für ein geschäftsmässig nicht begründetes Darlehen enthielt, einen letzten entscheidenden Schritt zur Herbeiführung einer Steuerverkürzung darstellte. Diese Aufrechnungen waren bereits in einem rechtskräftigen Bundesgerichtsurteil vom 7. September 2017 als bundesrechtskonform bestätigt worden. Die Vorinstanz hatte zudem nicht willkürlich bewertet, dass die von der C.________ AG geltend gemachten Malerarbeiten im Wert von Fr. 204'000.-- faktisch nur Fr. 15'000.-- entsprachen, was auf der Grundlage der vorliegenden Beweise – fehlende schriftliche Werkverträge, keine Arbeitsrapporte, unplausible Quadratmeterpreise und unvereinbare Arbeitsstundenzahlen – sachgerecht war. Auch die Annahme, dass Zahlungen an die D.________ im Betrag von Fr. 15'126.-- für fiktive Leistungen erfolgt waren, beruhte auf einer nicht willkürlichen Würdigung der Beweislage. Der subjektive Tatbestand war erfüllt, weil das handelnde Organ B.________ zumindest in Kauf genommen hatte, dass die Abschreibung von Fr. 180'000.-- ausschliesslich auf Nonvaleurs erfolgte, was einen Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 StGB begründete. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe waren weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Strafzumessung war ebenfalls rechtskonform, da die Vorinstanz innerhalb des gesetzlichen Rahmens blieb und ihre Abwägung hinsichtlich des Verschuldens und der Schwere der Verfehlung nicht willkürlich war. Die Beschwerdeführerin wurde mit Fr. 3'000.-- Gerichtskosten belastet. Die Entscheidung klärt die Zulässigkeit der Übernahme von Sachverhaltsfeststellungen aus dem Veranlagungsverfahren in das Steuerstrafverfahren und präzisiert die Anforderungen an den Nachweis des Eventualvorsatzes bei juristischen Personen.

Regeste

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013, versuchte Steuerhinterziehung | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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