Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Entsiegelung von Steuerunterlagen der A. AG: Kein hinreichender Tatverdacht und fehlender Deliktskonnex führen zur Abweisung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
- Datum
- 31.03.2022
- Geschäftsnummer
- BE.2021.1
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 50 DBG Art. 110 DBG Art. 171 DBG Art. 175 DBG Art. 176 DBG Art. 177 DBG Art. 191 DBG Art. 263 StPO Art. 37 VStG Art. 61 VStG Art. 67 VStG Art. 25 VStr Art. 50 VStr Art. 25 VStrR Art. 26 VStrR Art. 27 VStrR Art. 46 VStrR Art. 50 VStrR
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte eine besondere Strafuntersuchung gegen mehrere Unternehmen und Personen wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung. Im Rahmen dieser Untersuchung forderte sie die A. AG auf, Unterlagen seit 2003 zuzustellen. Die A. AG reichte diese am 27. Juni 2019 in versiegelten Kartons ein und erhob Einsprache gegen die Durchsuchung. Die ESTV ließ die Kartons zunächst öffnen und versiegelte sie anschließend amtlich. Am 23. August 2019 stellte die ESTV beim Bundesstrafgericht ein Gesuch um Entsiegelung der Unterlagen. Die A. AG wandte sich gegen das Gesuch mit mehreren Rügen, darunter Verletzung des Beschleunigungsgebots, unrechtmäßige Öffnung der Kartons, fehlende Begründung der Editionsaufforderung sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzureichende Offenlegung vertraulicher Beweismittel. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts musste entscheiden, ob die versiegelten Unterlagen entsiegelt werden dürfen.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies das Entsiegelungsgesuch der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Der entscheidende Grund war, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Durchsuchung vorlag: Für die gegen D. vorgeworfene vollendete und versuchte Hinterziehung der Einkommenssteuer (Steuerperioden 2009–2017) lagen weder im Entsiegelungsgesuch noch in den der A. AG zugänglichen Akten konkrete Hinweise oder Indizien vor; die dafür maßgeblichen vertraulichen Beilagen (Beilage A.1–A.3) waren der A. AG nur summarisch zugänglich gemacht worden, ohne dass der zusammengefasste Inhalt sämtliche wesentlichen Elemente enthielt – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 25 Abs. 3 VStrR, deren Folge es war, dass die Beschwerdekammer diese Beilagen bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen durfte. Auch gegen die in Guernsey ansässige C. Limited bestand kein hinreichender Tatverdacht, weil die ESTV nicht darlegte, weshalb diese Gesellschaft der schweizerischen Steuerhoheit unterliegen sollte (Art. 50 DBG). Zudem fehlte der Deliktskonnex: Die versiegelten Unterlagen enthielten weder Abschlüsse der B. AG noch Dokumente zu den Darlehen der C. Limited an die B. AG oder zu deren Beteiligungsverhältnissen; sie waren daher für die Untersuchung des massgeblichen Sachverhalts (Hinterziehung hoher Steuerbeträge durch die B. AG mittels überhöhtem Zinsaufwand und damit verbundene Anstiftung/Gehilfenschaft durch D. sowie Verrechnungssteuerhinterziehung) nicht relevant (Art. 50 Abs. 1 und Abs. 3 VStrR). Die übrigen Rügen der A. AG erwiesen sich als unbegründet: Die zweimonatige Frist bis zum Entsiegelungsgesuch war mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (Art. 29 Abs. 1 BV); die amtliche Versiegelung nach Öffnung durch den internen Postdienst war zulässig (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG); und die Editionsaufforderung bedurfte keiner Begründung, da sie keine Zwangsmassnahme darstellte (Art. 263 Abs. 2 StPO analog). Die Akten wurden der A. AG herausgegeben; Gerichtsgebühr und Parteientschädigung wurden nicht erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG analog). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei Entsiegelungsverfahren im Verwaltungsstrafrecht die Verwaltungsbehörde die volle Verantwortung trägt, vertrauliche Beilagen so zusammenzufassen, dass der Betroffene die Voraussetzungen der Entsiegelung wirksam überprüfen kann – andernfalls muss die Beschwerdekammer die vertraulichen Unterlagen ignorieren und kann den Tatverdacht nicht bejahen.
Regeste
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.