Fahrerin parkt vor Kindergarten auf dem Trottoir und telefoniert am Steuer: Hinderung einer Amtshandlung und mehrfache Verkehrsregelverletzung bestätigt (Art. 286 StGB, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG)
- Datum
- 10.04.2018
- Geschäftsnummer
- 6B 20/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 43 SVG Art. 90 SVG Art. 100 SVG Art. 286 StGB Art. 41 VRV
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wurde wegen Parkierens auf dem Trottoir vor einem Schulhaus ohne Einhaltung des vorgeschriebenen 1,5-Meter-Abstands für Fussgänger sowie wegen Telefonierens am Steuer beim Wegfahren und rückwärts Einparken verurteilt. Sie rügte vor dem Bundesgericht Willkür in der Beweiswürdigung, behauptete einen besonders leichten Fall im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und bestritt, dass das Ausstellen einer Ordnungsbusse eine Amtshandlung im Sinne des Strafrechts darstelle. Die Vorinstanz hatte die Tatbestände bejaht und eine Geldstrafe sowie eine Busse verhängt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Zeugin A. und der Zeuge B. einheitlich und detailliert bestätigten, dass weniger als 1,5 Meter Platz für Fussgänger blieben und dass die Beschwerdeführerin beim Wegfahren und rückwärts Einparken telefoniert habe. Da die Beschwerdeführerin sich nicht zu diesen zentralen Aussagen der Zeugin A. äusserte und keine Gründe dafür vorbrachte, weshalb deren Darstellung weniger glaubwürdig sein sollte, konnte sie keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzeigen. Die Vorinstanz hatte zurecht festgestellt, dass das Parkieren auf dem Trottoir ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, bei dem eine konkrete Behinderung oder Gefährdung nicht erforderlich ist (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 1bis VRV). Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG lag nicht vor, weil trotz der Nähe zum Kindergarten erhöhte Vorsicht geboten war und freie Parkplätze in unmittelbarer Nähe zur Verfügung standen. Das Ausstellen einer Ordnungsbusse ist eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, zu der auch das Einholen und die Rückgabe der Ausweise gehören; die Beschwerdeführerin behinderte diese, indem sie nach den Ausweisen griff, den Fahrzeugausweis an sich nahm und die Kontrollörtlichkeit verliess, während die Polizistin noch den Bussenzettel ausfüllte. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Das Urteil verdeutlicht, dass das Bundesgericht bei abstrakten Gefährdungsdelikten auf die objektive Tatbestandsverwirklichung abstellt und bei der Beurteilung eines besonders leichten Falls hohe Anforderungen stellt, insbesondere wenn Kinder in unmittelbarer Nähe sind.
Regeste
Willkür; mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln; Hinderung einer Amtshandlung | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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