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Justizze. Art. 305bis StGB

Bundesgericht

Beschwerdeführer beteiligt sich an mehrfacher gewerbsmässiger Geldwäscherei nach versuchtem Betrug durch deutsche Vortäter: Vortat als versuchter Betrug genügt für Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB

Datum
21.02.2020
Geschäftsnummer
6B 341/2019
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 10 StGB Art. 22 StGB Art. 47 StGB Art. 48 StGB Art. 49 StGB Art. 146 StGB Art. 305bis StGB

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer war an mehreren Internetprojekten („Fabrikeinkauf“, „Fahrschulquiz“, „Rotlichtverzeichnis“) beteiligt, bei denen Kunden mittels manipulativer Techniken zur Zahlung einer Gebühr veranlasst wurden. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte ihn wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher gewerbsmässiger Geldwäscherei. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, es fehle an einer Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB, da die deutschen Vortäter nicht schuldig des vollendeten Betrugs seien, und kritisierte die Strafzumessung als ermessensfehlerhaft.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die deutschen Vortäter bei den Internetprojekten ein raffiniertes und manipulatives System einsetzten, das auf arglistiger Täuschung beruhte – etwa durch Lock-E-Mails mit vermeintlichen Weiterleitungsbuttons, gefolgt von Bestätigungs-E-Mails mit falschen Behauptungen über einen Vertragsabschluss und Rechnungen mit persönlichen Daten, Uhrzeit und IP-Adresse, obwohl keine wirksame Anmeldung stattgefunden hatte. Obwohl die Kunden letztlich nicht irrtümlich, sondern unter Druck zahlten, erfüllte das Vorgehen den objektiven und subjektiven Tatbestand des versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wie vom Landgericht Göttingen festgestellt und von der Vorinstanz übernommen. Damit lag eine Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB vor, da ein versuchter Betrug als Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB qualifiziert wird und ausreichend abgeschlossen ist, um Vermögenswerte zu generieren, die gewaschen werden können. Der Beschwerdeführer trug aktiv dazu bei, indem er Bankkonten bereitstellte, O.________ als Schutzschild einsetzte und die Zahlungsabwicklung so organisierte, dass die Geschädigten nicht erkennen konnten, wer hinter den betrügerischen Projekten stand; insgesamt wurden Fr. 177'287.-- gewaschen. Die Vorinstanz bewertete sein objektives und subjektives Verschulden als mittelschwer, berücksichtigte die Versuchsform mit einer Reduktion auf 22 Monate Einsatzstrafe und erhöhte diese für die Geldwäscherei und Falschbeurkundungen auf zwei Jahre und fünf Monate, wobei sie die lange Verfahrensdauer strafmildernd, aber nicht als Beschleunigungsgebotverletzung gewichtete. Das Bundesgericht sah keinen Ermessensmissbrauch, da alle wesentlichen Gesichtspunkte sachgerecht gewürdigt wurden und die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens blieb. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt, dass ein versuchter Betrug als Vortat für Geldwäscherei ausreicht, wenn er faktisch abgeschlossen ist und Vermögenswerte erzeugt hat, und dass Arglist unabhängig vom Erfolg der Täuschung beurteilt wird.

Regeste

Versuchter gewerbsmässiger Betrug, mehrfache gewerbsmässige Geldwäscherei, Strafzumessung | Straftaten

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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