Gesetzesartikel
Art. 305bis StGB – Geldwäscherei
8 Entscheide, in denen Art. 305bis StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Anerkannter Flüchtling aus dem Iran wegen Kokainhandels verurteilt: Landesverweisung unwirksam, da Rückkehr in den Iran aufgrund stabiler politischer Verhältnisse weiterhin unmenschlich (Art. 66d StGB)
- Beschwerde gegen rechtshilfeweise Herausgabe ägyptischer Kulturgüter: Vorzeitige Herausgabe zur Einziehung abgelehnt, Herausgabe zu Beweiszwecken zugelassen (Art. 74a IRSG)
- Tochter eines Beschuldigten verlangt vollständige Akteneinsicht im internationalen Rechtshilfeverfahren gegen ihre Eltern: Einsicht in zurückgezogenes erstes Ersuchen abgelehnt, Herausgabe von Bankunterlagen an Israel bestätigt (Art. 80b IRSG)
- Beschwerde gegen Herausgabe von Bankunterlagen im internationalen Rechtshilfeverfahren an Israel: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, doppelte Strafbarkeit und Verhältnismässigkeit gegeben (Art. 74 IRSG)
- Beschwerdeführer beteiligt sich an mehrfacher gewerbsmässiger Geldwäscherei nach versuchtem Betrug durch deutsche Vortäter: Vortat als versuchter Betrug genügt für Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB
- Geldwäschereiverurteilung wegen Betrugs in Deutschland aufgehoben: Einziehbarkeit der Vermögenswerte am Begehungsort ist zwingende Voraussetzung (Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB)
- Beschwerde gegen Geldwäscherei-Verurteilung erfolgreich: Vorinstanz muss konkret begründen, wie Überweisungen oder Investitionen Einziehung vereiteln (Art. 305bis Ziff. 1 StGB)
- Schweizerische Post wird nicht wegen Geldwäscherei nach Art. 102 Abs. 2 StGB strafrechtlich verantwortlich gemacht, weil keine natürliche Person als Anlasstäter nachgewiesen wurde (Art. 102 Abs. 2 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.