Tochter eines Beschuldigten verlangt vollständige Akteneinsicht im internationalen Rechtshilfeverfahren gegen ihre Eltern: Einsicht in zurückgezogenes erstes Ersuchen abgelehnt, Herausgabe von Bankunterlagen an Israel bestätigt (Art. 80b IRSG)
- Datum
- 15.03.2021
- Geschäftsnummer
- RR.2020.207
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 84 BGG Art. 2 EUeR Art. 5 EUeR Art. 14 EUeR Art. 15 EUeR Art. 19 EUeR Art. 1 IRSG Art. 2 IRSG Art. 3 IRSG Art. 12 IRSG Art. 16 IRSG Art. 17 IRSG Art. 21 IRSG Art. 25 IRSG Art. 28 IRSG Art. 64 IRSG Art. 74 IRSG Art. 79 IRSG Art. 80b IRSG Art. 80c IRSG Art. 80e IRSG Art. 80h IRSG Art. 80k IRSG Art. 80o IRSG Art. 3 IRSV Art. 9a IRSV Art. 10 IRSV Art. 24 IRSV Art. 110 StGB Art. 146 StGB Art. 251 StGB Art. 305bis StGB Art. 24 StHG Art. 14 VStrR Art. 26 VwVG
Zusammenfassung
Die Tochter der in Israel beschuldigten Brüder B. und C. reichte beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft ein, mit der diese die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerin an die israelischen Behörden angeordnet hatte. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere die Verweigerung der Akteneinsicht in das erste, zurückgezogene israelische Rechtshilfeersuchen vom 27. Mai 2018 sowie in sämtliche Korrespondenz zwischen der Bundesanwaltschaft und den israelischen Behörden, die Schwärzung des zweiten Ersuchens, die fehlende Verhältnismässigkeit der Massnahme, Mängel im israelischen Verfahren sowie unzureichende Formulierungen zum Spezialitätsprinzip. Sie beantragte die Aufhebung der Schlussverfügung und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin der betroffenen Bankkonten beschwerdelegitimiert war und die Beschwerde gegen die Schlussverfügung fristgerecht erhoben worden war. Das erste Rechtshilfeersuchen vom 27. Mai 2018 wurde jedoch zurückgezogen und bildet nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens; die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 7. Mai 2019 und 10. März 2020, die sich auf dieses abgeschlossene Verfahren bezogen, war daher nicht fristgerecht erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten war. Die Schwärzung einzelner Passagen des zweiten Rechtshilfeersuchens erfolgte zur Anonymisierung anderer Betroffener und zur Vermeidung einer Kollusionsgefahr und beeinträchtigte nicht die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, wirksam Stellung zu nehmen. Im Rechtshilfeersuchen vom 21. Oktober 2018 und der Ergänzung vom 5. Januar 2020 waren keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten, die den Sachverhaltsvorwurf sofort entkräftet hätten. Der geschilderte Sachverhalt – ein ausgeklügeltes Geschäftssystem mit Offshore-Gesellschaften zur Steuerverkürzung in Israel – erfüllte den Tatbestand des Abgabebetrugs nach schweizerischem Recht, da die Gewinnverlagerung an die D. Ltd. eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellte und die wahrheitswidrigen Erklärungen des Revisors eine arglistige Täuschung ermöglichten. Die verlangten Bankunterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten standen zum geschilderten Sachverhalt in potentieller Erheblichkeit, da sie für die Ermittlung der Geldflüsse relevant waren. Die Beschwerdeführerin ist im israelischen Verfahren nicht beschuldigt und machte keine konkrete Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend, weshalb sie sich nicht auf Art. 2 lit. a IRSG berufen konnte. Der Spezialitätsvorbehalt in der Schlussverfügung war standardmässig formuliert und ausreichend. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wurde der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Entscheidung klärt zentral, dass die Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren eingeschränkt ist und sich nur auf die Akten des laufenden Verfahrens bezieht; ein Anspruch auf Einsicht in ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist nicht Gegenstand der Beschwerde gegen die Schlussverfügung des neuen Verfahrens. Sie bestätigt zudem die strenge Prüfung der doppelten Strafbarkeit im Fiskalbereich und die hohe Hürde für die Annahme offensichtlicher Fehler im Rechtshilfeersuchen.
Regeste
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Kontoinhaber rügt fehlende Akteneinsicht und Unzulässigkeit der Rechtshilfe an Israel: Gehörsverletzung und Sachverhaltsvorwurf werden zurückgewiesen, Herausgabe der Bankunterlagen bestätigt (Art. 80b IRSG)
- Beschwerde gegen Herausgabe von Bankunterlagen im internationalen Rechtshilfeverfahren an Israel: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, doppelte Strafbarkeit und Verhältnismässigkeit gegeben (Art. 74 IRSG)