Kostenauflage bei Einstellung: Zivilrechtlich vorwerfbare AHVG-Verstösse rechtfertigen Teilbelastung, Bagatellfall verneint amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 2 StPO)
- Datum
- 24.06.2022
- Geschäftsnummer
- 6B 3/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 14 AHVG Art. 51 AHVG Art. 142 AHVV Art. 42 BGG Art. 93 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 66 BVG Art. 6 EMRK Art. 41 OR Art. 312 OR Art. 318 OR Art. 819 OR Art. 10 StPO Art. 132 StPO Art. 391 StPO Art. 426 StPO Art. 430 StPO
Zusammenfassung
Eine ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH beschwert sich gegen die Auferlegung eines Drittels der Verfahrenskosten nach Einstellung des Strafverfahrens sowie gegen die Ablehnung der amtlichen Verteidigung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Sie rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs, da ihr trotz Freispruchs bzw. Einstellung Kosten für Untersuchungen wegen Sozialversicherungsdelikten und Betrug auferlegt wurden. Zudem bestreitet sie die Kausalität zwischen ihrem Verhalten und den Verfahrenskosten sowie die Annahme eines Bagatellfalls bezüglich der beantragten amtlichen Verteidigung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, da die Vorinstanz durch Verweis auf die dargelegten Ausführungen der Staatsanwaltschaft ihre Erwägungen ausreichend transparent gemacht hat und die Beschwerdeführerin somit in der Lage war, Beschwerde zu führen. Eine pauschale Bezugnahme auf frühere Eingaben genügt hingegen nicht den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG.
In der Sache verstösst die Kostenauflage nicht gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), da sie auf zivilrechtlich vorwerfbarem Verhalten basiert. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge nur unvollständig weiterleitete und damit klar gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 51 Abs. 3 AHVG, Art. 142 AHVV sowie Art. 66 Abs. 2 BVG verstossen hat. Dieses qualifiziert rechtswidrige Verhalten war adäquat kausal für die Einleitung des Strafverfahrens gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Hingegen begründet die blosse Nichtzurückzahlung eines Darlehens (Art. 312 i.V.m. Art. 318 OR) ohne weitere Täuschungshandlungen keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR, die eine Kostenauflage tragen könnte. Da die Vorwürfe betreffend AHVG und BVG jedoch mindestens ein Drittel des Untersuchungsaufwands ausmachten, liegt die Kostenauferlegung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz.
Hinsichtlich der amtlichen Verteidigung handelt es sich bei einem Streitwert von Fr. 3'712.85 um einen Bagatellfall gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO. Die Beschwerdeführerin verfügt als erfahrene Geschäftsführerin über die nötige Kompetenz, das Verfahren selbst zu führen, und es bestehen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die eine Beiordnung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO rechtfertigen würden. Die Überprüfung der Bedürftigkeit durch Abfrage von Auslandsbankkonten verletzt das Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 3 BV) nicht, sondern entspricht der Mitwirkungspflicht bei komplexen Verhältnissen. Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Aussichten abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Regeste
Verfahrenskosten bei Einstellung; amtliche Verteidigung | Strafprozess
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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