Gesetzesartikel
Art. 51 AHVG – Aufgaben
2 Entscheide, in denen Art. 51 AHVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Geschäftsführer haftet für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft trotz Austritt vor Schlussrechnung: Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG zulässig
- Kosovarischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung: Widerruf wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft und zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen nach Verwarnungen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.