Geschäftsführer haftet für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft trotz Austritt vor Schlussrechnung: Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG zulässig
- Datum
- 08.05.2024
- Geschäftsnummer
- 9C 581/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 14 AHVG Art. 51 AHVG Art. 52 AHVG Art. 34 AHVV Art. 35 AHVV Art. 42 BGG Art. 29 BV
Zusammenfassung
Ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Urteils, das ihn zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet hatte. Streitig war insbesondere, ob die Haftung des Geschäftsführers für Beiträge gilt, die bereits vor seinem Amtsantritt entstanden waren, ob die Berechnung der Lohnsumme und der Abzug von Akontobeiträgen sowie FAK-Zulagen nachvollziehbar war und ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht erfüllt hatte. Der Geschäftsführer machte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Haftung des ehemaligen Geschäftsführers für den Schadenersatz in Höhe von Fr. 485'030.40. Die Vorinstanz habe keine Bundesrecht verletzt, indem sie die materiellen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV als gegeben ansah. Der Geschäftsführer war vom 26. September bis 14. Dezember 2012 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer und haftete daher für die entgangenen Beiträge der Monate Januar bis November 2012. Die Lohnsumme von Fr. 3'811'650.06 für diesen Zeitraum wurde auf Grundlage der Lohndeklaration vom 27. März 2013 korrekt festgestellt, wobei jede Zeile der beigefügten Tabelle einem einzelnen Mitarbeiter, seinem Beschäftigungszeitraum und seinem Lohn für Januar bis November 2012 entsprach. Die Abzugsposten – Akontobeiträge von Fr. 16'322.30 und FAK-Zulagen von Fr. 22'968.40 – sowie die Addition der bereits gutgeschriebenen FAK-Zulagen von Fr. 7'538.15 wurden rechtskonform berücksichtigt. Die Vorinstanz verletzte weder die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV noch das Recht auf rechtliches Gehör, da sie in beiden Urteilen die wesentlichen Überlegungen darlegte und auf die Akten der Ausgleichskasse verwies. Die B.________ GmbH hatte gegen Art. 35 Abs. 2 AHVV verstoßen, indem sie die Ausgleichskasse nicht über die deutlich höhere effektive Lohnsumme für 2012 informierte, was zu zu tiefen Akontozahlungen führte. Damit verhielt sich der Geschäftsführer schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG. Seine Haftung erstreckt sich auch auf Beiträge, die vor seinem Amtsantritt entstanden, weil der Schaden zum Zeitpunkt seines Amtsantritts am 26. September 2012 noch nicht eingetreten war. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- trägt der Beschwerdeführer.
Diese Entscheidung klärt die Reichweite der Geschäftsführerhaftung bei Sozialversicherungsbeiträgen im Fall einer verspäteten Meldepflicht der Arbeitgeberin und bestätigt die Anwendbarkeit der Haftungsgrundlagen nach Art. 52 AHVG auch für vor der Organstellung entstandene Beitragsrückstände, sofern der Schaden zum Zeitpunkt der Übernahme der Verantwortung noch nicht realisiert war.
Regeste
Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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