Verwaltungsrat haftet für unbezahlte AHV-Beiträge trotz fehlender Kontoverfügung: grobe Fahrlässigkeit bejaht (Art. 52 Abs. 2 AHVG)
- Datum
- 02.08.2023
- Geschäftsnummer
- 9C 333/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates einer insolventen Aktiengesellschaft wehrt sich gegen eine Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse in Höhe von rund 300'000 Franken wegen nicht bezahlter AHV-Beiträge. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Verfügungsgewalt über die Firmenkonto gehabt und sich auf Zusicherungen des Geschäftsführers verlassen. Er bestreitet das Verschulden sowie den Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem entstandenen Schaden der Sozialversicherung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Schadenersatzpflicht des ehemaligen Verwaltungsratsmitglieds.
Der Beschwerdeführer war vom 28. Juni 2016 bis zum 11. Oktober 2018 im Verwaltungsrat der C.________ AG eingetragen. Das Gericht stützt sich auf Art. 716a Abs. 1 OR, wonach jedes Verwaltungsratsmitglied unabhängig von der operativen Geschäftsführung zur Finanzkontrolle und Oberaufsicht verpflichtet ist. Trotz fehlender direkter Kontoverfügung hätte der Beschwerdeführer die schlechte Finanzlage erkennen müssen. Die Vorinstanz stellte fest, dass er seine Informationspflicht vernachlässigte; sein Vertrauen in den Geschäftsführer entbindet ihn nicht davon.
Hinsichtlich des Verschuldens wendet das Gericht Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG an. Es gilt als grob fahrlässig, Löhne auszuzahlen, wenn die darauf entfallenden AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Da der Arbeitgeber gemäss Art. 51 AHVG als Vollzugsorgan fungiert, besteht eine besondere Pflicht zur Sicherstellung der Beitragszahlungen. Hätte der Beschwerdeführer seine Aufsichtspflicht erfüllt, hätte er Massnahmen zur Reduktion der Lohnzahlungen oder seinen Rücktritt veranlassen müssen, um die Haftung abzuwenden.
Auch der adäquate Kausalzusammenhang wird bejaht. Zwar wäre der Schaden durch blosse Kenntnis nicht sofort behoben gewesen, doch hätte ein rechtzeitiges Eingreifen die Beitragszahlungen sichern können. Es liegen keine Hinweise vor, dass eine Intervention nutzlos gewesen wäre. Die übrigen Haftungsvoraussetzungen und die Schadensberechnung blieben unbestritten.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- auferlegt.
Regeste
Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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