Gesetzesartikel
Art. 142 AHVV – Umfang der Zahlung und Abrechnung
1 Entscheid, in dem Art. 142 AHVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.