Justizze.

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Justizze. Art. 63 AIG

Bundesgericht

Kosovarischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung: Widerruf wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft und zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen nach Verwarnungen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG)

Datum
14.02.2020
Geschäftsnummer
2C_62/2019
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 51 AHVG Art. 63 AIG Art. 91 AIG Art. 96 AIG Art. 116 AIG Art. 117 AIG Art. 118 AIG Art. 5 BV Art. 8 EMRK Art. 77a VZAE Art. 80 VZAE

Zusammenfassung

Ein kosovarischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung und langjährigem Aufenthalt in der Schweiz wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt und hatte hohe offene Betreibungen sowie Verlustscheine angehäuft. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerruf ihm die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Er erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen das kantonale Urteil, das den Widerruf bestätigt hatte. Streitig war, ob der Widerruf rechtlich zulässig und verhältnismässig war, insbesondere angesichts seiner langjährigen Anwesenheit, seiner Familie in der Schweiz und einer Krebserkrankung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 9. Juni 2016 seine Schulden weiter angehäuft hatte und nichts unternommen hatte, um sie abzubauen; im Gegenteil war er dreimal wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren verurteilt worden. Am 29. August 2017 beliefen sich seine Verlustscheine auf Fr. 407'726.-- und seine offenen Betreibungen auf Fr. 231'869.--, was nach ständiger Rechtsprechung den Umfang eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erreichte. Hinzu kamen zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen, darunter wiederholte Verstösse gegen das Ausländergesetz, das Strassenverkehrsgesetz und das Arbeitsgesetz, wovon ein erheblicher Teil erst nach der ersten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 30. November 2009 begangen worden war. Diese Summierung von Pflichtverletzungen rechtfertigte ebenfalls den Widerruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Die Interessenabwägung ergab, dass das öffentliche Interesse am Widerruf – gestützt auf Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK – das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib überwog: Trotz 28-jährigem Aufenthalt war seine wirtschaftliche Integration angesichts der hohen Schulden und seine soziale Integration angesichts der zahlreichen Verurteilungen gescheitert; seine Deutschkenntnisse waren widersprüchlich belegt; seine prägenden Lebensjahre hatte er im Kosovo verbracht; und seine Ehefrau war sprachlich kaum integriert. Die Trennung von Ehefrau und volljährigen Kindern stellte zwar einen schweren Eingriff dar, doch hatte der Beschwerdeführer dieses Familienleben durch seine unablässige Delinquenz bewusst aufs Spiel gesetzt. Seine Krebserkrankung – ein operativ entferntes Adenokarzinom ohne Metastasen – war nicht geeignet, die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen, da er den medizinischen Beschluss über das weitere onkologische Prozedere nicht fristgerecht vorgelegt hatte und aus dem später eingereichten Schreiben keine Unmöglichkeit hervorging, die erforderlichen Kontrollen im Kosovo vorzunehmen. Die Beschwerde war daher bundes- und völkerrechtskonform abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die Summierung von Schuldenwirtschaft und strafrechtlichen Verstössen als hinreichend für einen Widerruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bestätigt und klare Kriterien für die Beurteilung der Mutwilligkeit und der Schwere anlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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