Gesetzesartikel
Art. 14 AHVG – Bezugstermine und -verfahren
7 Entscheide, in denen Art. 14 AHVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Geschäftsführer einer insolventen AG haftet solidarisch für ausstehende AHV-Beiträge: faktische Organschaft auch nach Ablauf des formellen Mandats bejaht (Art. 52 AHVG)
- Baufirma zahlt über eine GmbH mehr als eine Million Franken: Zahlungen vor Handelsregistereintrag und fehlende Dokumentation führen zur Qualifizierung als prämienpflichtiger Lohn (Art. 12 Abs. 1 AHVG)
- Geschäftsführer haftet für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft trotz Austritt vor Schlussrechnung: Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG zulässig
- Ausgleichskasse rechnet Mietzinszahlungen für Zweitwohnungen einer Gesellschafterin-Geschäftsführerin voll zum massgebenden Lohn: Keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern beitragspflichtiger Lohn (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG)
- Uber-Fahrer in der Schweiz gelten als unselbstständig erwerbstätig: Weisungsabhängigkeit und fehlendes Unternehmerrisiko führen zur Beitragspflicht der Uber B.V. (Art. 12 Abs. 1 AHVG)
- A.________ Suisse GmbH muss für Marketer paritätische AHV-Beiträge zahlen: Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert (Art. 12 Abs. 1 AHVG)
- Militärversicherungstaggeld: Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge ist massgebender Lohn, Umrechnung in Bruttowerte erforderlich (Art. 5 Abs. 2 AHVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.