Justizze.

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Justizze. Art. 108 SSV

Bundesgericht

Einbindung von Elfen- und Brunnadernstrasse in Tempo-30-Zone: Beschwerdebefugnis des Anwohners gegeben, Gutachten genügt trotz fehlender Lärmanalyse (Art. 108 Abs. 2 SSV)

Datum
15.03.2024
Geschäftsnummer
1C 615/2021
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 82 BV Art. 1 SSV Art. 2a SSV Art. 4 SSV Art. 6 SSV Art. 16 SSV Art. 22a SSV Art. 107 SSV Art. 108 SSV Art. 44 SV Art. 3 SVG Art. 32 SVG Art. 4a VRV Art. 3 ZonenV Art. 6 ZonenV Art. 1 revSSV Art. 2a revSSV Art. 108 revSSV

Zusammenfassung

Der Touring Club Schweiz, Landesteil Bern-Mittelland, sowie drei weitere Beschwerdeführende erhoben Beschwerde gegen eine vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland getroffene Entscheidung, mit der auf ihre Beschwerde gegen eine Tempo-30-Verfügung der Stadt Bern nicht eingetreten wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob den Entscheid teilweise auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Die Beschwerdeführenden rügen nun beim Bundesgericht insbesondere die Unzulänglichkeit des eingeholten Gutachtens zur Geschwindigkeitsreduktion, die fehlende Prüfung der Lärmwirkung und alternativer Massnahmen sowie die unzureichende Sachverhaltsfeststellung. Sie beanstanden zudem die fehlende Erfolgskontrolle und eine rechtsfehlerhafte Verhältnismässigkeitsprüfung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellt fest, dass allein die Beschwerdebefugnis des Anwohners C.________ ausreicht, um auf die Beschwerde einzutreten, während die Beschwerdebefugnis des Touring Clubs und der anderen beiden Beschwerdeführenden mangels konkreter Darlegung ihrer regelmässigen Benutzung der betroffenen Strassen nicht gegeben ist. Die streitigen Abschnitte der Elfen- und Brunnadernstrasse sind nur mässig verkehrsorientiert, was einen grossen Ermessensspielraum der Behörde bei der Beurteilung der Temporeduktion eröffnet. Das Gutachten der Metron Bern AG vom 5. September 2018 genügt den gesetzlichen Anforderungen, da es sich auf Sicherheitsaspekte stützt, die für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h entscheidend sind: Es weist konkrete Gefährdungen für schwächere Verkehrsteilnehmer aus, insbesondere für Kinder auf dem Schulweg zur Schulanlage Elfenau, beschreibt die problematische Situation am Knoten Brunnadernstrasse / Elfenstrasse / Kalcheggweg und benennt diesen Abschnitt als sicherheitsrelevante Schwachstelle. Die fehlende vertiefte Analyse der Lärmwirkung ist daher nicht entscheidend, da die Massnahme primär aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet wurde. Die Vorinstanz durfte aufgrund dieser gewichtigen Sicherheitsbedenken die Temporeduktion als verhältnismässig beurteilen und auf einen lärmarmen Belag als Alternative verzichten. Die auf den 1. Januar 2023 aufgehobene Erfolgskontrollpflicht nach Art. 6 Abs. 1 ZonenV entfällt vollständig, sodass die Rüge hiergegen ins Leere geht. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

Die Entscheidung beruht auf Art. 89 Abs. 1 BGG (Beschwerdebefugnis), Art. 1 Abs. 9 revSSV (Definition verkehrsorientierter Strassen), Art. 108 Abs. 4bis revSSV (Wegfall der Gutachtenspflicht für nicht verkehrsorientierte Strassen), Art. 108 Abs. 2 SSV (Zulässigkeitsvoraussetzungen für Geschwindigkeitsreduktion), Art. 108 Abs. 4 SSV (Inhalt des Gutachtens), Art. 32 Abs. 3 SVG (Grundlage für Abweichung von der Höchstgeschwindigkeit), Art. 3 Abs. 4 SVG (funktionelle Verkehrsanordnungen), Art. 107 Abs. 5 SSV (Verhältnismässigkeit), Art. 108 Abs. 2 lit. a und b SSV (Sicherheitsgründe), Art. 108 Abs. 2 lit. d SSV (Lärmschutz), Art. 2a Abs. 5 und 6 revSSV (Einstufung als nicht verkehrsorientierte Strasse), Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeitsprinzip) sowie Art. 6 Abs. 1 ZonenV (Erfolgskontrolle, aufgehoben).

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Der Gemeinde Bern wird keine Entschädigung zugesprochen.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei mässig verkehrsorientierten Strassen ein breiter Ermessensspielraum besteht und ein Gutachten, das sich primär auf Sicherheitsaspekte stützt, auch dann genügt, wenn Lärmaspekte nur nebenbei erwähnt werden – solange die Sicherheitsbedenken konkret und gewichtig sind und die Interessenabwägung insgesamt tragfähig bleibt.

Regeste

Verkehrsbeschränkung, Tempo-30-Zonen | Strassenbau und Strassenverkehr

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.