Stadt Bern führt Tempo-30-Zone auf Elfen- und Brunnadernstrasse ein: Gutachten genügt trotz fehlender Lärmanalyse, da Strassen nur mässig verkehrsorientiert und Sicherheitsbedenken zentral (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 II 444 · ATF 150 II 444 · DTF 150 II 444
- Datum
- 01.01.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 II 444
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 82 BV Art. 1 OSR Art. 108 OSR Art. 2a SSV Art. 4 SSV Art. 16 SSV Art. 22a SSV Art. 107 SSV Art. 108 SSV Art. 44 SV Art. 3 SVG Art. 32 SVG Art. 4a VRV
Zusammenfassung
Der Touring Club Schweiz, Landesteil Bern-Mittelland, sowie weitere Personen erhoben Beschwerde gegen eine Verkehrsbeschränkungsverfügung der Stadt Bern, mit der auf der Elfen- und der Brunnadernstrasse in Bern eine Tempo-30-Zone eingeführt wurde. Sie beantragten die Aufhebung dieser Verfügung und rügten insbesondere, dass das eingeholte Gutachten zur Geschwindigkeitsreduktion ungenügend sei, weil es sich primär auf Sicherheitsaspekte stütze, während die Vorinstanz die Massnahme vorwiegend aus Gründen des Lärmschutzes für zulässig erachtet habe. Streitig war ferner, ob die betroffenen Strassenabschnitte als verkehrsorientiert oder nicht verkehrsorientiert im Sinne der Signalisationsverordnung zu qualifizieren seien und ob die während des Verfahrens in Kraft getretenen Rechtsänderungen auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass die während des Verfahrens am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Rechtsänderungen – insbesondere die Einführung von Art. 108 Abs. 4bis SSV und die Neufassung von Art. 1 Abs. 9 SSV – auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind, da es sich um verfahrensrechtliche Erleichterungen handelt, die grundsätzlich sofort wirksam werden, und da die materiellen Änderungen im Interesse des Umweltschutzes zwingend sind. Die Elfen- und Brunnadernstrasse sind nach Auffassung des Gerichts höchstens mässig verkehrsorientiert, was bedeutet, dass die Anforderungen an das Gutachten geringer sind und der verfügenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Das Gutachten vom 5. September 2018 der Metron Bern AG genügt diesen Anforderungen, da es konkret auf Sicherheitsbedenken im Knoten Brunnadernstrasse/Elfenstrasse/Kalcheggweg eingeht, wo Velofahrer und Schulkindern aus dem Kirchenfeldquartier gefährdet sind, und auf die Schulanlage Elfenau, deren Schülerinnen und Schüler die Brunnadernstrasse überqueren müssen; das Geschwindigkeitsverhalten V85 liegt dort bei 48–49 km/h, die Maximalgeschwindigkeiten bei 73–82 km/h. Diese Sicherheitsbedenken rechtfertigen die Temporeduktion von 50 auf 30 km/h als verhältnismässige Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 5 SSV, auch wenn das Gutachten keine ausführliche Lärmanalyse enthält, da die Lärmsanierung nur ein Nebenziel darstellt und alternative Massnahmen wie ein lärmarmer Belag keinen besseren Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer gewährleisten würden. Die Vorinstanz hat daher Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 und 4 SSV nicht verletzt. Die Rüge wegen Verletzung von Art. 3 ZonenV geht ins Leere, da diese Bestimmung am 1. Januar 2023 aufgehoben wurde. Das Bundesgericht legt Wert darauf, dass die neue Funktion einer Strasse im Hinblick auf die Anforderungen für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit berücksichtigt werden darf, sofern sie sachlich begründet und verbindlich beschlossen ist.
Regeste
Art. 82 BV; Art. 3 Abs. 1-4, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG; Art. 1 Abs. 9 und Art. 108 SSV; Anforderungen an ein Gutachten für die Einführung von Tempo 30 auf einem Strassenabschnitt in der Stadt Bern. Ob die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf einem Strassenabschnitt ein Gutachten voraussetzt, hängt neu davon ab, ob dieser verkehrsorientiert ist. Auf das hängige Verfahren ist neues Recht anwendbar (E. 3). Unterscheidung von verkehrsorientierten und nicht verkehrsorientierten Strassen. Anforderungen an ein entsprechendes Gutachten. Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ist im Rahmen einer gesamthaften Interessenabwägung zu beurteilen (E. 4-6). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 7). Regeste Art. 82 Cst.; art. 3 al. 1-4, art. 32 al. 2 et 3 LCR; art. 1 al. 9 et art. 108 OSR; exigences relatives à une expertise pour l'introduction d'une vitesse de 30 km/h sur un tronçon routier de la ville de Berne. La question de savoir si la réduction de la vitesse maximale sur un tronçon de route nécessite une expertise dépend désormais du fait que celui-ci est affecté à la circulation générale. Le nouveau droit s'applique à la procédure en cours (consid. 3). Distinction entre les routes affectées ou non à la circulation générale. Exigences pour une expertise correspondante. La réduction de la vitesse maximale doit être évaluée dans le cadre d'une pesée globale des intérêts (consid. 4-6). Application au cas concret (consid. 7). Regesto Art. 82 Cost.; art. 3 cpv. 1-4, art. 32 cpv. 2 e 3 LCStr; art. 1 cpv. 9 e art. 108 OSStr; esigenze relative a una perizia per l'introduzione della velocità di 30 km/h su un tratto stradale nella città di Berna. La questione di sapere se la riduzione della velocità massima su un tratto di strada presuppone una perizia, dipende ora dal fatto che la strada è orientata al traffico. Al procedimento pendente è applicabile il nuovo diritto (consid. 3). Distinzione tra strade orientate al traffico e strade non orientate al traffico. Esigenze relative ad una corrispondente perizia. La riduzione della velocità massima deve essere valutata nel quadro di una ponderazione globale degli interessi (consid. 4-6). Applicazione al caso concreto (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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