Fahrer verwendet Papierschilder als Ersatz für fehlende Händlerschilder: Missbrauch von Kontrollschildern nach Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG gegeben (Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 515 · ATF 143 IV 515 · DTF 143 IV 515
- Datum
- 15.11.2017
- Geschäftsnummer
- 6B_784/2017
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Fahrer führte einen Lastwagen mit auf Papier kopierten und mit Klebeband am Fahrzeug befestigten Händlerschildern im öffentlichen Verkehr. Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG. Das Obergericht des Kantons Aargau wies seine Berufung ab. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, die Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die Papierschilder keine Fälschung darstellten und eine bewusste Täuschungshandlung fehle.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die strafrechtliche Verurteilung wegen Missbrauchs von Kontrollschildern.
Der Beschwerdeführer hatte Papierschilder als Ersatz für fehlende Händlerschilder herstellen und am Fahrzeug anbringen lassen; diese waren nicht von der zuständigen Behörde ausgegeben, sondern mittels Reproduktion vom Arbeitgeber angefertigt worden und damit falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG. Die Verwendung dieser Schilder im öffentlichen Verkehr erfüllte den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG, da die Norm die bloße Verwendung falscher oder verfälschter Kontrollschilder unter Strafe stellt – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer selbst die Fälschung hergestellt oder nur die Schilder verwendet hat. Die Montage der Schilder am Fahrzeug und ihre Platzierung hinter der Windschutzscheibe sowie die Fahrt mit dem ausgestatteten Fahrzeug bewiesen die Verwendung im Sinne des Gesetzes. Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich, da er wusste, dass es sich um Kopien handelte und diese aus Mangel an Ersatzschildern eingesetzt wurden. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht bei der Bejahung des Tatbestands.
Die Entscheidung beruht auf Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG (Verwendung falscher Kontrollschilder), Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (als Abgrenzungsnorm) und Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG (Herstellung falscher Schilder). Das Bundesgericht verwies auch auf ständige Rechtsprechung (Urteile 6B_205/2011 und 6B_457/2009), wonach bereits Karton- oder Papier-Schilder als Fälschung gelten, wenn sie nicht amtlich ausgegeben sind.
Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
Die Entscheidung klärt, dass die Verwendung von nichtamtlichen Schildern – auch wenn sie lediglich fotokopiert und auf Papier erstellt wurden – den Tatbestand des Missbrauchs von Kontrollschildern erfüllt, solange sie im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden; die Materialität (Papier statt Blech) oder die Erkennbarkeit als Fälschung sind irrelevant.
Regeste
Verwendung falscher oder gefälschter Kontrollschilder im öffentlichen Verkehr; Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG; Bestätigung der Rechtsprechung. Originalgetreue Kopien echter Kontrollschilder sind falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e und f SVG, weil sie nicht von der zuständigen Behörde herausgegeben wurden. Auf das Material kommt es nicht an (E. 1.2). Verwendet nach Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG sind die Kontrollschilder, wenn sie an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt werden. Eine Täuschungsabsicht oder -handlung ist nicht vorausgesetzt (E. 1.3). Fahrlässige Verwendung ist strafbar (E. 1.1). Regeste Usage sur la voie publique de plaques de contrôle falsifiées ou contrefaites; art. 97 al. 1 let. f LCR; confirmation de la jurisprudence. Des copies fidèles de vraies plaques de contrôle sont considérées comme falsifiées au sens de l'art. 97 al. 1 let. e et f LCR parce qu'elles n'ont pas été établies par l'autorité compétente. Le matériel utilisé n'est pas déterminant (consid. 1.2). Il est fait usage des plaques de contrôle au sens de l'art. 97 al. 1 let. f LCR lorsque celles-ci sont posées sur un véhicule et introduites dans le trafic roulant ou immobilisé sur des routes publiques. Aucune intention ou action d'induire en erreur n'est requise (consid. 1.3). L'usage par négligence est punissable (consid. 1.1). Regesto Uso di targhe di controllo alterate o contraffatte sulla pubblica via; art. 97 cpv. 1 lett. f LCStr; conferma della giurisprudenza. Una copia conforme all'originale di una vera targa di controllo costituisce una targa di controllo alterata ai sensi dell'art. 97 cpv. 1 lett. e nonché lett. f LCStr, perché non è stata rilasciata dall'autorità competente. Il materiale utilizzato non è determinante (consid. 1.2). Sussiste uso di targhe di controllo giusta l'art. 97 cpv. 1 lett. f LCStr qualora siano collocate sul veicolo e immesse nella circolazione in movimento o in arresto sulle strade pubbliche. Uno scopo di inganno o un comportamento ingannevole non sono necessari (consid. 1.3). L'uso per negligenza è punibile (consid. 1.1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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