Gesetzesartikel
Art. 146 StPO – Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen
2 Entscheide, in denen Art. 146 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter verliert bei Fotowahlkonfrontation sein Teilnahmerecht: Identifikation durch Zeugen unverwertbar, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 147 StPO)
- Teilnahmerecht des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten: Staatsanwaltschaft unterliegt mit Beschwerde gegen Obergericht (Art. 147 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.