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Justizze. Art. 111 StGB

Bundesgericht

Schizophrener Täter greift Versicherungsmittarbeiter mit Motorsäge an: Putativnotwehr wegen Wahnvorstellung nicht gegeben, mehrfache versuchte Tötung festgestellt (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Datum
13.04.2021
Geschäftsnummer
6B_1073/2020
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 13 StGB Art. 15 StGB Art. 19 StGB Art. 22 StGB Art. 59 StGB Art. 111 StGB

Zusammenfassung

Ein Mann mit schwerer paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie griff zwei Mitarbeiter einer Versicherung mit einer laufenden Motorsäge an und verletzte sie schwer. Er behauptete, er habe sich in einer Notwehrlage befunden, weil er glaubte, von Geistkräften angegriffen zu werden. Das Kantonsgericht Schaffhausen stellte fest, dass er den Tatbestand der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe, und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Das Obergericht wies seine Berufung dagegen ab. Vor dem Bundesgericht rügte er die Verletzung von Art. 13 StGB, weil die Vorinstanz seinen Sachverhaltsirrtum nicht berücksichtigt habe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Feststellung der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer litt zum Tatzeitpunkt an einer schweren chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, was zu einem vollständigen Realitätsverlust führte; seine Wahnvorstellung, von Geistkräften angegriffen zu werden, war nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB zu werten, da sie allein auf seiner Krankheit beruhte und nicht einer fehlerhaften Einschätzung der objektiv wahrnehmbaren Wirklichkeit entsprach. Eine Putativnotwehr setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Täter Umstände nachweisen kann, die bei ihm den Glauben an eine tatsächliche Notwehrlage erwecken konnten; die bloße subjektive Vorstellung eines Angriffs genügt nicht – hier fehlte jegliche objektiv nachvollziehbare Grundlage für eine solche Annahme. Die Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB beeinflusst ausschliesslich die Vorwerfbarkeit des Verhaltens, nicht aber die Tatbestandsmässigkeit; daher bleibt die Handlung tatbestandsmässig, obwohl sie schuldunfähig begangen wurde. Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB ist daher zulässig und entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, die öffentliche Sicherheit vor gefährlichen psychisch kranken Straftätern zu gewährleisten. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 64 Abs. 1 BGG), und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde eine Entschädigung von Fr. 3'000.– aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). Diese Entscheidung klärt endgültig, dass krankheitsbedingte Wahnvorstellungen nicht unter Art. 13 StGB fallen, sondern ausschliesslich im Rahmen der Schuldfrage nach Art. 19 Abs. 3 StGB zu beurteilen sind – ein Grundsatzurteil zur Abgrenzung zwischen Tatbestandsirrtum und pathologischer Realitätsverzerrung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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