Beschwerde gegen Strafzumessung bei gewerbsmäßigem Betrug mit Deliktsbetrag von 1,5 Millionen Franken: Bundesgericht weist Beschwerde ab, da keine Verletzung der Strafzumessungsgrundsätze (Art. 47 ff. StGB)
- Datum
- 29.03.2018
- Geschäftsnummer
- 6B 907/2017
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 19 StGB Art. 47 StGB Art. 48 StGB Art. 49 StGB Art. 97 StGB
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin war vom Bezirksgericht Uster wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfachen Diebstahls, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher Geldwäscherei, Unterlassung der Buchführung und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen worden und zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auf ihre Berufung hin verurteilte sie das Obergericht des Kantons Zürich zu 33 Monaten Freiheitsstrafe, davon 25 Monate bedingt, sowie zu 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- Geldstrafe bedingt. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte sie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 20 Monate bedingt und eventuell eine Rückweisung an das Obergericht unter neuer Gerichtsbesetzung. Sie rügte insbesondere eine unangemessene und unsachliche Strafzumessung, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie die Nichtberücksichtigung ihrer subjektiven Tatschwere und von Strafmilderungsgründen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Vorinstanz die Strafzumessung ausführlich und überzeugend begründet hatte und sich weder von sachfremden Kriterien leiten liess, noch relevante Gesichtspunkte ausser Acht liess oder ihr Ermessen überschritt oder willkürlich ausübte.
Die objektive Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs wurde durch die lange Deliktsdauer von dreieinhalb Jahren, den Deliktsbetrag von 1,5 Millionen Franken und die persönliche Bereicherung von Fr. 350'000.-- bestimmt. Die Beschwerdeführerin hatte die deliktische Tätigkeit mit grossem Aufwand detailliert geplant und eigens sog. Vermittlungsgesellschaften gegründet, um Provisionen von Versicherungsgesellschaften zu erhalten; sie hatte 551 Versicherungsanträge vermittelt und dafür eigens einen Betreibungsregisterauszug gefälscht. In subjektiver Hinsicht handelte sie direktvorsätzlich; eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB lag nicht vor. Eine Abhängigkeit vom Mitbeschuldigten minderte das Verschulden nur leicht, was keine strafmildernde Wirkung nach Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB entfaltete. Auch eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB kam nicht in Frage, weil die Beschwerdeführerin den Schaden nicht soweit zumutbar ersetzt hatte. Eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB war ebenfalls ausgeschlossen, weil weniger als zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren für den gewerbsmässigen Betrug abgelaufen waren. Das vollumfängliche Geständnis und die lange Verfahrensdauer von sechs Jahren wirkten zwar strafmindernd nach Art. 47 ff. StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB, rechtfertigten aber keine weitere Herabsetzung der Strafe. Die Vorinstanz hatte die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug unter Berücksichtigung dieser Umstände auf 30 Monate reduziert und die Gesamtstrafe auf 33 Monate festgelegt.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei ihrer finanziellen Lage bei der Bemessung Rechnung getragen wurde (Art. 65 Abs. 2 BGG und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die enge Grenze der Bundesgerichtskontrolle bei der Strafzumessung verdeutlicht: Solange das Sachgericht die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB beachtet, seine Überlegungen nachvollziehbar darlegt und innerhalb des gesetzlichen Rahmens bleibt, greift das Bundesgericht nicht ein – selbst bei schwerwiegenden Delikten mit hohem Schadensausmass und langjähriger Deliktsdauer.
Regeste
Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug etc.); Willkür etc. | Strafrecht (allgemein)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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