Schizophrener Täter verletzt Versicherungsmitarbeiter mit Motorsäge: Krankheitsbedingter Irrtum schliesst Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB aus, mehrfache versuchte Tötung trotz Schuldunfähigkeit gegeben (Art. 13 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 IV 193 · ATF 147 IV 193 · DTF 147 IV 193
- Datum
- 13.04.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 IV 193
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 13 StGB Art. 19 StGB Art. 22 StGB Art. 59 StGB Art. 111 StGB
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer A. hatte im Juli 2017 mit einer laufenden Motorsäge zwei Mitarbeiter der B. Versicherung in deren Filiale in Schaffhausen angegriffen und verletzt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen warf ihm mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung vor. Das Kantonsgericht Schaffhausen stellte den Tatbestand als erstellt fest und ordnete wegen nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit eine stationäre therapeutische Massnahme an. Das Obergericht wies A.'s Berufung ab. A. führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen vor das Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Berufungsentscheids sowie die Feststellung, er habe keine mehrfache versuchte Tötung begangen. Er argumentierte, er habe im Wahn gehandelt und sich in Putativnotwehr befunden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Vorinstanzen. Es stellte fest, dass A. zum Tatzeitpunkt an einer schweren chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie litt, was zu seiner nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit führte. Seine irrige Vorstellung, von Mitarbeitern der Versicherung mit "Geistkräften" angegriffen zu werden, beruhte unmittelbar auf dieser Erkrankung. Ein solcher krankheitsbedingter Irrtum kann nach ständiger Rechtsprechung und dem Konzept des Schweizerischen Strafrechts nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB geltend gemacht werden, weil er nicht die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst, sondern allein die Schuld beeinträchtigt. Die Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB waren daher erfüllt. Da A. im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit handelte, war die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB rechtmässig. Das Bundesgericht betonte, dass die Unterscheidung zwischen gewöhnlichen und krankheitsbedingten Irrtümern dem Schutzgedanken des Massnahmenrechts entspricht, der gerade bei gefährlichen, psychisch kranken Tätern greifen muss. Die bloße subjektive Vorstellung eines Angriffs genügt nicht für Putativnotwehr; es müssen objektiv nachweisbare Umstände vorliegen, die diesen Glauben bei einem gesunden Menschen erwecken könnten – was hier nicht der Fall war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Regeste
Art. 13 StGB; Krankheitsbedingter Irrtum. Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (E. 1.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Mehrere qualifizierte sexuelle Nötigungen und qualifizierte Vergewaltigung mit Grausamkeit: Würgen, Schläge, Drohungen, Ejakulation ins Gesicht und Fortsetzung trotz Schmerzen und Schreien (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB)
- Beschwerdeführer fährt unter schwerer MDMA-Intoxikation und meldet danach falsch Fahrzeugentwendung: Irreführung der Rechtspflege und Fahren in fahrunfähigem Zustand nachgewiesen (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 304 Ziff. 1 StGB)
- Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit Küchenmesser: Landesverweisung bestätigt, obwohl Beschwerdeführer seit 12 Jahren in der Schweiz lebt (Art. 66a StGB)
- Schizophrener Täter greift Versicherungsmittarbeiter mit Motorsäge an: Putativnotwehr wegen Wahnvorstellung nicht gegeben, mehrfache versuchte Tötung festgestellt (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
- 15-Jähriger mit Messer vor Ausbildner stehend: Kein versuchter Mord wegen Unentschlossenheit, aber strafbare Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)
- Eigentümer platziert Rinder bei anderen Landwirten und verkauft sie: bleibt Tierhalter trotz Fremdplatzierung und verstösst damit gegen Tierhalteverbot (Art. 28 Abs. 3 TSchG)
- Staatsanwaltschaft beantragt Mord- und Raubqualifikation nach Tötung im Restaurant: Unklare Motive und psychische Beeinträchtigung sprechen gegen besondere Skrupellosigkeit (Art. 112 StGB)
- Beschwerde gegen Strafzumessung bei gewerbsmäßigem Betrug mit Deliktsbetrag von 1,5 Millionen Franken: Bundesgericht weist Beschwerde ab, da keine Verletzung der Strafzumessungsgrundsätze (Art. 47 ff. StGB)