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Justizze. Art. 13 StGB

Bundesgericht

Schizophrener Täter verletzt Versicherungsmitarbeiter mit Motorsäge: Krankheitsbedingter Irrtum schliesst Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB aus, mehrfache versuchte Tötung trotz Schuldunfähigkeit gegeben (Art. 13 Abs. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 IV 193 · ATF 147 IV 193 · DTF 147 IV 193
Datum
13.04.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 IV 193
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 13 StGB Art. 19 StGB Art. 22 StGB Art. 59 StGB Art. 111 StGB

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer A. hatte im Juli 2017 mit einer laufenden Motorsäge zwei Mitarbeiter der B. Versicherung in deren Filiale in Schaffhausen angegriffen und verletzt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen warf ihm mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung vor. Das Kantonsgericht Schaffhausen stellte den Tatbestand als erstellt fest und ordnete wegen nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit eine stationäre therapeutische Massnahme an. Das Obergericht wies A.'s Berufung ab. A. führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen vor das Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Berufungsentscheids sowie die Feststellung, er habe keine mehrfache versuchte Tötung begangen. Er argumentierte, er habe im Wahn gehandelt und sich in Putativnotwehr befunden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Vorinstanzen. Es stellte fest, dass A. zum Tatzeitpunkt an einer schweren chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie litt, was zu seiner nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit führte. Seine irrige Vorstellung, von Mitarbeitern der Versicherung mit "Geistkräften" angegriffen zu werden, beruhte unmittelbar auf dieser Erkrankung. Ein solcher krankheitsbedingter Irrtum kann nach ständiger Rechtsprechung und dem Konzept des Schweizerischen Strafrechts nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB geltend gemacht werden, weil er nicht die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst, sondern allein die Schuld beeinträchtigt. Die Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB waren daher erfüllt. Da A. im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit handelte, war die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB rechtmässig. Das Bundesgericht betonte, dass die Unterscheidung zwischen gewöhnlichen und krankheitsbedingten Irrtümern dem Schutzgedanken des Massnahmenrechts entspricht, der gerade bei gefährlichen, psychisch kranken Tätern greifen muss. Die bloße subjektive Vorstellung eines Angriffs genügt nicht für Putativnotwehr; es müssen objektiv nachweisbare Umstände vorliegen, die diesen Glauben bei einem gesunden Menschen erwecken könnten – was hier nicht der Fall war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Regeste

Art. 13 StGB; Krankheitsbedingter Irrtum. Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (E. 1.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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