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Justizze. Art. 24 TSchG

Bundesgericht

Eigentümer platziert Rinder bei anderen Landwirten und verkauft sie: bleibt Tierhalter trotz Fremdplatzierung und verstösst damit gegen Tierhalteverbot (Art. 28 Abs. 3 TSchG)

Datum
23.08.2019
Geschäftsnummer
6B_963/2018
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 7 EMRK Art. 13 StGB Art. 20 TSG Art. 34 TSV Art. 6 TSchG Art. 13 TSchG Art. 24 TSchG Art. 28 TSchG Art. 103 TSchV Art. 104 TSchV Art. 6 TschG

Zusammenfassung

Ein ehemaliger Landwirt war seit 2007 durch eine Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich auf unbestimmte Zeit vom Halten von Klauentieren ausgeschlossen worden. Trotzdem unterbrachte er zwischen März 2014 und März 2017 rund 40 bis 50 Kühe, Kälber und Stiere bei verschiedenen Landwirten, entschied über ihre Pflege, Verwendung und Schlachtung, präsentierte sie an Viehschauen und bot sie zum Verkauf an. Das Statthalteramt, das Bezirksgericht Hinwil und das Obergericht des Kantons Zürich verurteilten ihn wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Er erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte Freispruch oder Rückweisung der Sache.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz Fremdplatzierung der Tiere die tatsächliche Verfügungsgewalt über sie behielt, sie selbst transportierte und betreute, als Ansprechperson bei Viehschauen auftrat, sie online verkaufte und mit ihrem Verkauf seinen Lebensunterhalt bestritt. Damit war er nach ständiger Rechtsprechung weiterhin als Tierhalter im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG anzusehen, obwohl er nicht mehr über eigene Stallungen oder bewirtschaftetes Land verfügte. Das gegen ihn ausgesprochene Tierhalteverbot verbote ihm sämtliche Formen des Haltens, also auch die Unterbringung bei Dritten. Seine Behauptung, er habe sich über den Begriff des Tierhalters geirrt, wurde zurückgewiesen, weil ihm als langjährigem Konfliktpartner mit der Tierschutzgesetzgebung und ausgebildetem Landwirt der Sinn und Zweck des Verbots zumindest im Ansatz bekannt gewesen sein musste und er den Verstoss zumindest für möglich halten musste. Auch der Vorwurf des gewerbsmässigen Viehhandels ohne Patent wurde bestätigt, weil sein Geschäftsmodell – Verkauf über Internet und Viehschauen, Existenzgrundlage durch Erlöse – nicht unter die Ausnahme für landwirtschaftliche Bestandesregulierung nach Art. 20 Abs. 2 TSG fiel. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt, dass die Umgehung eines Tierhalteverbots durch Fremdplatzierung bei Dritten nicht zulässig ist, solange der Betroffene die tatsächliche Verfügungsgewalt und ein dauerhaftes wirtschaftliches Interesse behält.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.