Gesetzesartikel
Art. 712p ZGB – Versammlung der Stockwerkeigentümer: Beschlussfähigkeit
1 Entscheid, in dem Art. 712p ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.