Stockwerkeigentümer wollen Dachterrasse mit Platten belegen: Massnahme im Partikularinteresse gilt als luxuriös, Klage abgewiesen (Art. 647c, 647e ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 357 · ATF 141 III 357 · DTF 141 III 357
- Datum
- 27.08.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 III 357
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 647 ZGB Art. 647c ZGB Art. 647d ZGB Art. 647e ZGB Art. 712b ZGB Art. 712g ZGB
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer sind Stockwerkeigentümer einer Attikawohnung in einer Liegenschaft, die seit 1995 als Stockwerkeigentum aufgeteilt ist. Ihnen wurde das gesamte Flachdach der darunterliegenden Wohnung zu Sondernutzungsrecht zugewiesen. Im Rahmen einer Gesamtsanierung beantragten sie die Verlegung eines durchgehenden Plattenbelags auf der gesamten Dachfläche, um diese vollständig begehbar zu machen. Die Mehrheit der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft lehnte diesen Antrag ab. Die Beschwerdeführer klagten daraufhin auf Anordnung dieser baulichen Massnahmen gegen den Willen der Gemeinschaft.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Stockwerkeigentümer ab. Es stellte fest, dass Dächer gemäss Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zwingend gemeinschaftliche Bauteile sind, auch wenn daran ein Sondernutzungsrecht besteht. Die bauliche Verwaltungsbefugnis liegt daher bei der Gemeinschaft.
Die beantragte Verlegung des Plattenbelags dient ausschliesslich dem Komfort und der Nutzungsmöglichkeit der Attikawohnung. Ein Interesse der Gemeinschaft an dieser Massnahme fehlt, da die Dachfläche nur von der Attikawohnung aus zugänglich und von aussen nicht einsehbar ist. Nach der Rechtsprechung ist eine bauliche Massnahme an einem gemeinschaftlichen Teil, die im ausschliesslichen Partikularinteresse einzelner Stockwerkeigentümer liegt, aus Sicht der Gemeinschaft als luxuriös im Sinne von Art. 647e ZGB einzustufen.
Luxuriöse Massnahmen können nicht gestützt auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB als notwendige Verwaltungshandlungen erzwungen werden. Auch die Argumentation der Beschwerdeführer, die Massnahme sei zur Ausübung ihres Sondernutzungsrechts notwendig, verfing nicht, da die Notwendigkeit sich am Erhalt der Gebrauchsfähigkeit der bestehenden Bausubstanz orientiert und hier kein gemeinschaftlicher Nutzen vorliegt. Die Vorinstanzen hatten die Klage bereits abgewiesen, was das Bundesgericht bestätigte.
Regeste
Art. 647c-647e i.V.m. Art. 712g Abs. 1 ZGB; bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen im Partikularinteresse einzelner Stockwerkeigentümer. Liegt eine bauliche Massnahme an einem gemeinschaftlichen Teil im ausschliesslichen Interesse eines oder weniger Stockwerkeigentümer, ist sie aus der Optik der Gemeinschaft als luxuriös anzusehen (E. 3). Regeste Art. 647c-647e en lien avec l'art. 712g al. 1 CC; travaux de construction relatifs à des parties communes, dans l'intérêt particulier de quelques propriétaires d'étages. Lorsque des travaux de construction, qui concernent une partie commune, présentent un intérêt exclusivement pour un ou quelques rares propriétaires d'étages, ils doivent être considérés, du point de vue de la communauté, comme des travaux somptuaires (consid. 3). Regesto Art. 647c-647e in relazione con l'art. 712g cpv. 1 CC; lavori di costruzione su parti comuni nell'interesse particolare di alcuni comproprietari per piani. Se un lavoro di costruzione su una parte comune è nel solo interesse di uno o pochi comproprietari per piani, dal punto di vista della comunione esso va considerato come lussuoso (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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