Stockwerkeigentümerin beantragt Nichtigkeitserklärung eines Beschlusses über Einbau einer Kaltwasserentkalkungsanlage: Traktandierung statutengemäss, Haussitzung ohne statutarische Grundlage, Vetorecht nach Art. 647d Abs. 2 ZGB nicht gegeben (Art. 647d Abs. 2 ZGB)
- Datum
- 30.07.2019
- Geschäftsnummer
- 5A 1004/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 29 BV Art. 8 ZGB Art. 75 ZGB Art. 647d ZGB Art. 647e ZGB Art. 712m ZGB
Zusammenfassung
Eine Stockwerkeigentümerin bestritt vor den kantonalen Gerichten und schliesslich vor dem Bundesgericht die Wirksamkeit eines Beschlusses ihrer Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 21. Oktober 2013, mit dem der Einbau einer Kaltwasserentkalkungsanlage beschlossen worden war. Sie machte geltend, die Einladung zur Versammlung sei unzureichend gewesen, die Traktandierung unklar, ein Vorbeschluss der sogenannten Haussitzung vom 11. September 2013 sei verbindlich, und der Einbau stelle eine erhebliche und dauernde Erschwerung ihres Gebrauchsrechts dar. Die Vorinstanzen wiesen ihre Klage ab. Vor dem Bundesgericht wiederholte sie diese Rügen und führte zusätzlich neue Sachverhaltsbehauptungen an, etwa zu gesundheitlichen Risiken durch Versalzung des Wassers und zu den Kosten einer alternativen Wasserversorgung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 21. Oktober 2013 mit der erforderlichen Mehrheit von sieben der zwölf Eigentümer, die 620 der insgesamt 1000 Wertquoten repräsentierten, gefasst worden war. Die Einladung und Traktandierung waren statutengemäss klar und präzise formuliert (Traktandum 4 bzw. 4.3), und diese Punkte waren wörtlich im Protokoll der Sitzung enthalten. Eine Haussitzung vom 11. September 2013 war in den Statuten nicht vorgesehen; gemäss Statuten fällt ausschliesslich die Stockwerkeigentümergemeinschaft Beschlüsse, soweit nicht der Verwalter zuständig ist. Die Beschwerdeführerin legte nicht substanziiert dar, dass eine ungenügende Traktandierung vorlag. Ihre neuen Sachverhaltsbehauptungen vor dem Bundesgericht – insbesondere zu gesundheitlichen Risiken durch Versalzung (rheumatische Beschwerden, Gicht, Herzlaufkrankheiten) und zu den Kosten einer alternativen Wasserversorgung – waren unzulässig, weil sie erstmals dort vorgebracht wurden. Das Kantonsgericht hatte nicht die allgemeine Verkeimungsgefahr als unbewiesen betrachtet, sondern lediglich die Behauptung eines grossen Risikos und einer daraus folgenden gesundheitlichen Gefahr. Der Zeuge D. bestätigte, dass der beschlossene Ionentauscher in der Schweiz zulässig ist, zu 100 % funktioniert und wissenschaftlich erwiesen ist. Das Beweisergebnis zeigte zudem, dass die bauliche Massnahme nicht Partikularinteressen diente. Zum Kostenbegehren stellte das Bundesgericht klar, dass das Kantonsgericht nicht angeordnet hatte, eine gesonderte Kostenregelung für das Zwischenverfahren zu treffen, sondern lediglich deren Aufwendungen im Endentscheid gebührend zu berücksichtigen; die Beschwerdeführerin hatte nicht dargelegt, dass das Bezirksgericht dies versäumt hätte. Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG wurden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese Entscheidung klärt die Grenzen des Vetorechts bei baulichen Massnahmen in der Stockwerkeigentümergemeinschaft und unterstreicht die strikte Anwendung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für neue Tatsachenbehauptungen im Bundesgerichtsverfahren.
Regeste
Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft | Sachenrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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