Gesetzesartikel
Art. 132 ZPO – Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben
3 Entscheide, in denen Art. 132 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionär klagt gegen Generalversammlungsbeschluss: Rechtshängigkeit rückdatiert trotz fehlender Originalneueinreichung, überspitzter Formalismus verletzt Art. 29 BV (Art. 63 Abs. 1 ZPO)
- Schuldnerin beantragt Löschung von Verfügungsbeschränkungen nach Zwangsversteigerung: Beschwerde wegen Verspätung und unzulässiger neuer Anträge nicht eröffnet (Art. 17 SchKG)
- Streitverkündungsklage wegen Dachmängeln nicht zugelassen: Rechtsbegehren muss beziffert sein, Ausnahme nach Art. 85 ZPO nicht anwendbar (Art. 84 Abs. 2 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.