Vater beantragt alternierende Obhut für seinen sechsjährigen Sohn: Kein Betreuungskonzept vorgelegt, Mutter bleibt Hauptbetreuungsperson, Obhutsregelung bleibt unverändert (Art. 298 Abs. 2ter ZGB)
- Datum
- 28.03.2023
- Geschäftsnummer
- 5A_800/2022
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 9 KRK Art. 4 ZGB Art. 8 ZGB Art. 296 ZGB Art. 298 ZGB Art. 298b ZGB Art. 296 ZPO Art. 298 ZPO Art. 313 ZPO
Zusammenfassung
Ein unverheirateter Vater erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein kantonales Urteil, das die alleinige Obhut über seinen Sohn der Mutter zusprach und die Unterhaltszahlungen neu festsetzte. Streitig war insbesondere, ob dem Vater die alternierende Obhut zuzuerkennen sei – also eine Regelung, bei der das Kind jeweils längere Zeit bei beiden Eltern lebt – sowie ob die Vorinstanz ihn rechtswidrig nicht angehört habe, ob sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe und ob sie die Prozesskosten zu seinen Lasten verlegt habe. Der Vater machte zudem geltend, die Vorinstanz habe seine verfassungs- und völkerrechtlichen Rechte verletzt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen war, dass die alternierende Obhut nicht angeordnet werden muss, weil der Vater kein konkretes Betreuungskonzept vorgelegt hatte, das die praktische Umsetzung einer 50-Prozent-Betreuung belegte, und weil die Mutter als Hauptbetreuungsperson fest etabliert war. Die geografische Distanz von 25 km zwischen den Wohnorten der Eltern wurde als Grenzfall bewertet, aber nicht als Ausschlussgrund für die alternierende Obhut angesehen. Da der Sohn zum Zeitpunkt des kantonalen Urteils noch nicht sechs Jahre alt war, bestand keine gesetzliche Verpflichtung zur Anhörung des Kindes gemäss Art. 296 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 ZPO. Die Rüge einer Gehörsverletzung wegen fehlender Ankündigung einer reformatio in peius war unbegründet, weil im familienrechtlichen Verfahren der Offizialgrundsatz gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), der das Verschlechterungsverbot ausnahmslos ausschliesst. Auch die Rügen einer willkürlichen Beweiswürdigung, einer Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) und einer unverhältnismässigen Kostenverlegung (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO) wurden zurückgewiesen. Das Bundesgericht betonte, dass das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot keine Drittwirkung zwischen Privatpersonen entfaltet und dass die kantonale Instanz im familienrechtlichen Verfahren einen weiten Ermessensspielraum bei der Kostenverteilung hat. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klargestellt hat, dass die bloße Behauptung einer zeitlichen Flexibilität als Selbständigerwerbender nicht ausreicht, um ein Betreuungskonzept im Sinne von Art. 298 Abs. 2ter ZGB zu erfüllen, und dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der alternierenden Obhut nicht verpflichtet ist, von sich aus konkrete Transportvorgaben zu machen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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