Gesetzesartikel
Art. 313 ZPO – Anschlussberufung
5 Entscheide, in denen Art. 313 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitnehmer klagt auf Entlohnung für Sicherheitskontrolle am Flughafen Zürich: Bundesgericht weist Beschwerde mangels grundsätzlicher Rechtsfrage ab (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG)
- Vater beantragt alternierende Obhut für seinen sechsjährigen Sohn: Kein Betreuungskonzept vorgelegt, Mutter bleibt Hauptbetreuungsperson, Obhutsregelung bleibt unverändert (Art. 298 Abs. 2ter ZGB)
- Beschwerdeführerin erhält keine Parteientschädigung für Anschlussberufung nach Rückzug der Berufung: Vorinstanz verletzt Kostenverteilungsgrundsätze und Ermessen nach Art. 4 ZGB (Art. 106 ff. ZPO)
- GmbH-Ausschluss eines Minderheitsgesellschafters wegen Einmischung in operative Tätigkeit und schwerem Zerwürfnis: Vorinstanz verletzt rechtliches Gehör, Bundesgericht hebt Urteil auf (Art. 823 OR)
- Anschlussberufung trotz eigener Hauptberufung zulässig: Nachehelicher Unterhalt mangels Bezifferung nicht erhöht (Art. 313 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.