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Justizze. Art. 74 BGG

Bundesgericht

Arbeitnehmer klagt auf Entlohnung für Sicherheitskontrolle am Flughafen Zürich: Bundesgericht weist Beschwerde mangels grundsätzlicher Rechtsfrage ab (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG)

Datum
29.01.2025
Geschäftsnummer
4A_669/2024
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 311 ZPO Art. 313 ZPO Art. 317 ZPO

Zusammenfassung

Ein ehemaliger Betriebsarbeiter der B.________ AG verlangte vor dem Bezirksgericht Bülach die Entlohnung der Zeit für das Durchlaufen der Sicherheitskontrolle am Flughafen Zürich als Arbeitszeit. Das Bezirksgericht wies diesen Teil der Klage ab. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, das mangels hinlänglicher Begründung nicht darauf eintrat. Dagegen legte der Kläger Beschwerde in Zivilsachen und subsidiär Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig ist und ob die Vorinstanz willkürlich entschieden habe.

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde in Zivilsachen ein, weil der Streitwert von Fr. 7'991.04 die gesetzliche Grenze von Fr. 15'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht und zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte nicht dargelegt, warum die aufgeworfenen Fragen – zur Begründungspflicht bei Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO und zur Einordnung der Sicherheitskontrolle als Arbeitszeit – allgemeines und dringendes Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung erfordern würden; vielmehr handelt es sich um die bloße Anwendung bestehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Fall, was nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreicht. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht zurück, da der Beschwerdeführer die behauptete Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 9 BV nicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG und Art. 116 BGG hinreichend begründet hatte: Er beschränkte sich auf die pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe „faktenwidrig“ und „willkürlich“ entschieden, ohne konkret darzulegen, inwiefern der angefochtene Beschluss offensichtlich unhaltbar sei. Die Beschwerde in Zivilsachen beruhte auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, die Verfassungsbeschwerde auf Art. 113 ff. BGG, die admissibility-Prüfung auf Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG sowie auf Art. 311 Abs. 1, Art. 313 Abs. 2 lit. a und Art. 317 ZPO. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), während die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden in Zivilsachen unterstreicht, insbesondere die strikte Trennung zwischen grundsätzlichen Rechtsfragen und Einzelfallanwendungen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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