Schuldner legt gegen Pfändungsankündigungen, Kollokationsliste und Revisionsgesuch keine rechtsgenügliche Begründung vor: Nichteintreten durch Aufsichtsbehörde bestätigt (Art. 17 Abs. 1 SchKG)
- Datum
- 03.06.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_782/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 8a SchKG Art. 17 SchKG Art. 19 SchKG Art. 20a SchKG Art. 89 SchKG
Zusammenfassung
Ein Schuldner wandte sich mit Beschwerden gegen mehrere betreibungsamtliche Verfügungen – zwei Pfändungsankündigungen sowie eine Kollokations- und Verteilungsliste – und beantragte zudem die Revision eines früheren Entscheides über eine Einkommenspfändung. Die kantonale Aufsichtsbehörde trat auf alle Anträge nicht ein, weil die Begründungen unzureichend seien, und verurteilte den Schuldner zu Verfahrenskosten. Der Schuldner erhob beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung. Er stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer insgesamt keine rechtsgenügliche Darlegung dafür vorlegte, dass die kantonale Aufsichtsbehörde Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, als sie auf seine Anträge nicht einging.
Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren nicht dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen für die beiden Pfändungsankündigungen nach Art. 89 ff. SchKG nicht erfüllt gewesen seien; stattdessen richtete er pauschale Vorwürfe gegen die zuständige Betreibungsbeamtin. Gegen die Kollokations- und Verteilungsliste brachte er keinen konkreten Vorwurf vor, etwa dass ihm das Einsichtsrecht nach Art. 8a Abs. 1 SchKG verwehrt worden sei, sodass die Aufsichtsbehörde keinen Prüfungsgegenstand hatte. Auch zum Revisionsgesuch nannte er im kantonalen Verfahren keinen Revisionsgrund, obwohl dies nach Art. 20a Abs. 3 SchKG zwingend erforderlich ist. Zudem unterblieb jede Begründung, warum ihm die Verfahrenskosten nach Art. 17 Abs. 1 SchKG nicht hätten auferlegt werden dürfen. Damit fehlte es an der erforderlichen Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht einzutreten hatte.
Die Entscheidung beruht auf Art. 105 Abs. 1 BGG (Sachverhaltsfeststellung), Art. 42 Abs. 2 BGG (Begründungserfordernis), Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG (Zulässigkeit der Beschwerde in Schuldbetreibungsangelegenheiten), Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG (Beschwerdeberechtigung), Art. 95 lit. a BGG (Rügen von Bundesrechtsverletzungen), Art. 17 Abs. 1 SchKG (Frist und Begründung der Beschwerde), Art. 20a Abs. 2 SchKG (Verfahren vor der Aufsichtsbehörde), Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG (Untersuchungsgrundsatz und freie Beweiswürdigung), Art. 20a Abs. 3 SchKG (kantonale Regelungskompetenz), Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG (Kostenentscheid) sowie Art. 8a Abs. 1 SchKG (Einsichtsrecht) und Art. 89 SchKG (Pfändungsvoraussetzungen).
Das Bundesgericht erhob im vorliegenden Fall keine Kosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wurde.
Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Begründungserfordernisses bei Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsangelegenheiten: Eine pauschale Kritik an der Amtsführung reicht nicht aus; vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret benennen, welche gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder welches Recht verletzt wurde.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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